Die gesetzlichen Regelungen zum Recht der Fahrerlaubnis sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die aufgrund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, speziell die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Anlagen hierzu sowie das Fahrlehrergesetz. Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Regelungen, wie die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit ergänzenden Vorschriften und der Internationalen Kraftfahrzeugverordnung (IntKfzVO), sowie Rechtsvorschriften der EU, zwischenstaatliche Abkommen und überstaatliches Recht.
Um gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis vorgehen zu können oder gegen denjenigen der ein Fahrzeug rechtswidrig führt, hat man im Strafgesetzbuch (StGB) verkehrsrechtliche Tatbestände aufgenommen, der Strafprozessordnung (StPO) und im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Der Erwerb Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG wird für die Ersterteilung bzw. Erteilung der Fahrerlaubnis gefordert, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Klassen Die Fahrerlaubnis wird, eingeteilt in bestimmte Klassen, erteilt.
In § 6 FeV ist die Einteilung der Führerscheinklassen geregelt. Die europäischen Führerscheinklassen sind entsprechend der Systematik der 3. EU-FS-RL von der jeweils niedrigsten bis zur höchsten Klasse aufsteigend angeordnet. Die Regelungen gelten für alle Fahrerlaubnisse, die seit dem 19.01.2013 erteilt werden. Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese, wie bisher, auf Probe mit einer Probezeit von zwei Jahren erteilt. Dies gilt auch, wenn eine Fahrerlaubnis im Rahmen des Begleiteten Fahrens erteilt wird (§ 6 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T sind gemäß § 32 S. 1 FeV von dieser Regelung ausgenommen.
Nach der Regelung des § 6 Abs. 3 StVG können als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse geregelt werden. Punktesystem und Maßnahmen Über die spezielle Regelung in § 2a StVG für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe hinaus gibt es eine vergleichbare Regelung in § 4 StVG.
Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad liegt es auf der Hand, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken (VGH München Zeitschrift für Schadensrecht 2010, 296). Maßnahmen werden gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVG angeordnet, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis als Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Darüberhinausgehend kann hier leider nicht auf die Begutachtung zur Fahreignung, das Fahreignungsregister und Fahrerlaubnisregister, die Eignung und Prüfung sowie die Rechtslage im Ausland eingegangen werden.