Die Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken verteidigen im großen Umfang ihre Rechte, in dem sie Nutzer von Tauschbörsen durch einschlägige Abmahnkanzleien abmahnen lassen. Häufig sind die Betroffenen nicht in der Lage auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Daher besteht, zumindest bei erstmaliger Abmahnung häufig die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu bekommen, sodass der Rechtsanwalt seine Kosten mit der Staatskasse abrechnen kann.
Streit gibt es in diesem Zusammenhang dann häufig, wenn es dem Rechtsanwalt außergerichtlich gelungen ist, die Angelegenheit durch eine gütliche Einigung mit dem Rechteinhaber beizulegen. Streitig ist in dem Zusammenhang, welche Qualität die Einigung haben muss. Im entschiedenen Fall bestand die Einigung lediglich darin, dass die beauftragten Rechtsanwälte die Unterlassungserklärung der Abmahnanwälte abgeändert und rechtzeitig abgegeben hatten. Eine Einigung über die Höhe des Schadensersatzes ist dagegen nicht bekannt oder nicht erfolgt.
Der Rechtspfleger hatte daraufhin die beantragte Einigungsgebühr abgesetzt. Hiergegen hatten die Rechtsanwälte Erinnerung eingelegt. Dieser gab der Richter dann statt und gewährte die Einigungsgebühr. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es für das Entstehen der Einigungsgebühr ausreichend sei, wenn eine Einigung über die Unterlassung von vermeidlichen Urheberrechtsverletzungen erzielt werden konnte. Eine weitere Einigung über die Zahlung von Schadensansprüchen sei zumindest für das Entstehen der Einigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG nicht notwendig (AG Hamm vom 10.01.2014, 23 II 1763/12 BerH).