Weihnachtsgeld oder Heiratsbeihilfe werden nicht auf das Elterngeld angerechnet. Es vermindert sich dadurch also nicht. Das entschied das Bundessozialgericht (Az. B 10 EG 8/16 R). Das Gericht weicht damit von der üblichen Rechtsprechung ab, nach welcher Einmalzahlungen bisher angerechnet wurden und sich das Elterngeld damit verringerte.
Arbeitgeber versteuert Einmalzahlungen pauschal
Damit gab das Bundessozialgericht einer Angestellten eines Steuerbüros recht, die im Juli 2014 Mutter geworden war. Nachdem ihre gesetzliche Schutzfrist wie gewöhnlich acht Wochen nach der Geburt endete, nahm sie keine Elternzeit, sondern arbeitete auf Minijob-Basis bei ihrem Arbeitgeber weiter. Während dieser Zeit erhielt sie ganz normal Elterngeld. Allerdings bekam sie während ihres Elterngeldbezugs sowohl Weihnachtsgeld als auch eine Heiratsbeihilfe.
Das Bundesland, das für die Berechnung des Elterngeldes zuständig ist, nahm diese Einmalzahlungen in seine Berechnungen mit auf, da der Arbeitgeber diese Zahlungen pauschal als Einkommen abrechnete. Das Elterngeld der Mutter verringerte sich somit. Das wollte diese allerdings nicht hinnehmen und der der Fall ging schließlich bis vor das Bundessozialgericht.
Pauschale Versteuerung führt nicht zu weniger Elterngeld
Das Bundessozialgericht schloss sich der Meinung der Mutter an und bestätigte damit auch alle Entscheidungen der Vorinstanzen, gegen die das Bundesland vorgegangen war. Einmalzahlungen seien als sonstige Bezüge nämlich nicht für die Lohnsteuer, die die zuständige Elterngeldstelle für ihre Berechnung zu Hilfe nimmt, zu berücksichtigen. Auch dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung bei einem Minijob entscheidet. Das Elterngeld werde trotz dieser Zahlungen also nicht vermindert.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist relevant für alle Eltern, die während ihres Elterngeldbezugs arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Elternteilzeit sind oder einem Minijob nachgehen.
Bisher galt die Rechtsprechung, dass Einmalzahlungen zu dem Betrag, den die Elterngeldstelle für die Berechnung des Elterngeldes heranzog, hinzugezählt wurden. Es war damals zu raten, den Arbeitgeber zu bitten, eventuelle Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf das Jahr zu verteilen. Der Elterngeldanspruch hätte sich dann nämlich weniger vermindert. Das hat sich nun aber geändert und Sie können in diesem Hinblick unbesorgt auf ihr Elterngeld zählen.
Alle weiteren Fragen zu diesem Thema klären wir in unserem weiterführenden Artikel zum Elterngeld.