Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2012- XII ZR 43711- nochmals klargestellt, dass auch das Taschengeld eines Unterhaltspflichtigen bei bestehendem Anspruch auf Familienunterhalt grundsätzlich für den Elternunterhalt einzusetzen ist. Im ersten Schritt muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht. Bei dieser Beurteilung stellt der BGH klar, dass Vermögensbildungen bei der Berechnung des Familienunterhalts berücksichtigt werden müssen.
Konkrete Aufwendungen für die Altersversorgung mit pauschal 5 % des Bruttoeinkommens können vom Familieneinkommen abgezogen werden. Auch tatsächliche Sparbeträge, die nur der Vermögensbildung dienen, stehen für den Elternunterhalt nicht zur Verfügung. Ein Erwerbstätigenbonus wird bei der Bemessung des Familienunterhalts im Gegensatz zur Berechnung des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Ehegattenunterhalts abgelehnt. Es gilt nach dem BGH der uneingeschränkte Halbteilungsgrundsatz. Im zweiten Schritt wird eine Angemessenheitskontrolle durchgeführt. Bei dieser Beurteilung ist jedoch zu berücksichtigen, in welcher Höhe der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte erzielt. Liegen nur geringe Einkünfte oder gar keine Einkünfte des unterhaltsverpflichteten Kindes vor, entfällt der Unterhaltsanspruch vollkommen.
Beträgt das Taschengeld 5-7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen, ist es nicht für den Elternunterhalt einzusetzen. Des Weiteren müsse das unterhaltsverpflichtete Kind von dem oberhalb des geschützten Einkommens liegenden Betrages aus seinem Taschengeldanspruch nur die Hälfte für den Elternunterhalt aufwenden.