Aktuelles aus Recht und Justiz

Einwand gegen Drittanbieterposten auf der Handyrechnung: Wer ist mein Ansprechpartner?

**Wer einen Mobilfunkvertrag abschließt zahlt für gewöhnlich seine Grundgebühr und die gebuchten Tarifpakete direkt an den Anbieter.

Wer einen Mobilfunkvertrag abschließt zahlt für gewöhnlich seine Grundgebühr und die gebuchten Tarifpakete direkt an den Anbieter. Was passiert aber, wenn auf einer Rechnung plötzlich Drittanbieterleistungen aufgelistet werden, die man gar nicht in Anspruch genommen hat? Die meisten Verbraucher wenden sich zunächst an den Mobilfunkanbieter als ihr Vertragspartner. Ist das auch juristisch richtig? Oder darf der Mobilfunkanbieter bei Fragen und Problemen einfach an den Drittanbieter verweisen?

Eine Verbraucherorganisation musste sich in der Vergangenheit mit einer Vielzahl an Anfragen aus dem Mobilfunkbereich beschäftigen. Dabei verwies ein Mobilfunkanbieter immer nur auf einen Drittanbieter zur Klärung unverständlicher Rechnungsposten. Letztlich forderte die Verbraucherorganisation eine Unterlassungserklärung des Mobilfunkanbieters, was letztlich vor Gericht entschieden werden musste.

Exemplarisch für eine Vielzahl an Beschwerden wurde der Fall einer betroffenen Kundin angeführt, die sich weigerte, Rechnungsposten eines Drittanbieters zu begleichen. Sie behauptete, die Leistung niemals in Anspruch genommen zu haben. Der Mobilfunkanbieter teilte ihr jedoch lediglich mit, dasssie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchte, um das Geld per Gutschrift wieder zurückzufordern. Zu zahlen sei der Betrag aber an das Mobilfunkunternehmen selbst.

Das ist nun durch das Urteil des Landgerichts Potsdam (26.11.2015, Az. 2 O 340/14) untersagt worden. Der Verweis auf den Drittanbieter ist nicht zulässig. Der Grund: Als Rechnungssteller muss das Mobilfunkunternehmen den Verbraucher darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, Einwand zu erheben. Der Verweis, man müsse sich an den Drittanbieter wenden ist nicht zulässig und sei zu unterlassen.  Denn das „möchten“ im Schreiben, das in der Klage zitiert wird,  ist nichts anderes als ein höflich formuliertes „müssen“. Verbrauchern steht ein direktes Zugriffsrecht gegenüber dem Rechnungssteller zu.

Tipp für Verbraucher: Lassen Sie sich nicht von Ihrem Mobilfunkanbieter vertrösten. Wenn Sie begründeten Einwand gegen Rechnungsposten auf Ihrer Mobilfunkrechnung haben, ist der Anbieter als Vertragspartner Ihr erster Ansprechpartner. Dabei ist es gleichgültig, ob es um eine direkte Forderung geht, oder um die eines Drittanbieters.

Sollten Sie bei Ihrem Mobilfunkanbieter jedoch auf taube Ohren stoßen und benötigen juristischen Rat, helfen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne weiter.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice