Am 19.4.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Mir der Verabschiedung dieses Gesetzes wurde den Vätern, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, der Zugang zur elterlichen Sorge erheblich erleichtert. Ein Vater kann in Zukunft die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.
Er muss sich dann mit seinem Antrag auf Einräumung der Mitsorge für das gemeinsame Kind an das örtlich zuständige Familiengericht wenden. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn sich die Mutter zu diesem Antrag nicht äußert, oder wenn Sie erkennbar Gründe vorträgt, welche nicht mit dem Kindeswohl in Zusammenhang stehen, und sind auch von Amtswegen dem Gericht keine solchen Gründe bekannt, dann ist in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes dem Vater die elterliche Sorge mit zu übertragen.
Das gemeinsame Sorgerecht ist nur zu versagen, wenn Sie dem Kindeswohl widerspricht. Das Gesetz ist am 19.5.2013 in Kraft getreten. Diese Regelung gilt nicht nur für neue Geburten. Auch in Fällen, in denen das Kind schon mehrere Jahre auf der Welt ist, kann ein solcher Antrag bei Gericht eingereicht werden. Ein selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG hilft Ihnen in einem solchen Verfahren gerne.