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Elterngeld bei Auslandsaufenthalten - und was der Wohnsitz damit zutun hat

Elterngeld bei Auslandsaufenthalten - und was der Wohnsitz damit zutun hat

Wer hat einen Anspruch auf deutsches Elterngeld bei internationaler Tätigkeit? Grundsätzlich gewährt § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz(BEEG) demjenigen Anspruch auf Elterngeld, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. In den folgenden Absätzen des BEEG gibt es einige Ausnahmen, die hier nur erwähnt sein mögen, z. B. bei kurzfristiger Abordnung im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Der wichtigste gesetzliche Anknüpfungspunkt bleibt der Wohnsitz, der sich grundsätzlich in Deutschland befinden muss. Die im Rahmen von Sozialleistungen maßgebliche Rechtsprechung im Sozialrecht hat hier eigene Kriterien entwickelt, die sich an § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I anlehnen. Auch die Definition in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist zu berücksichtigen. Danach hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der Wohnsitz richtet sich dabei nach den objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. § 7 BGB definiert als Wohnsitz den Ort, an dem man sich ständig niederlässt. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Das gilt auch im Sozialrecht.

Egal ist hingegen, wo das Kind geboren wird. Wenn z. B. die Geburt des Kindes in den USA stattfinden soll, damit es die amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt, oder wegen der besseren medizinischen Versorgung, dann besteht weiterhin ein Anspruch auf Elterngeld, solange der Wohnsitz weiterhin in Deutschland aufrechterhalten wird.

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