Wenn es ans Sterben geht, dann kann man, juristisch vollkommen legal, seinen Erben noch einmal so richtig etwas auswischen. Hier nur kurz zu den Grundzügen:
Testamentarische Enterbung
Wer seine gesetzlichen Erben wirklich nicht mag, der enterbt sie einfach. Man nennt das auch „auf den Pflichtteil setzen“. § 2303 BGB sieht allerdings vor, dass dann wenn ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, er von dem Erben den Pflichtteil verlangen kann, also die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der Gesetzgeber sieht da also eine gewisse Schutzgrenze für die enterbten Erben, und sie können immerhin noch die Hälfte des Werts des eigentlichen Erbes von den solchermaßen mit ihrem Erbteil beglückten Erben einfordern.
Totalenteignung durch Übertragungen der Erbmasse schon vor dem Tod
Wem das noch nicht ausreicht, der kann sein Vermögen noch zu Lebzeiten rechtzeitig an Fremde übertragen, oder auch an einige der bevorzugten Erben. Klassische Bedachte sind da immer die habgierige Geliebte und die gemeinnützigen Stiftungen, die beide natürlich immer nur die allerbesten Absichten und große Liebe beteuern. Eine Anrechnung auf das spätere Erbe solcher Schenkungen entfällt dabei grundsätzlich, wenn das nicht dabei ausdrücklich vereinbart wird.
Hier gibt es zwar das sogenannte Pflichtteilsergänzungsrecht. Geregelt ist das in § 2325 BGB wonach dann, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Weitere Boshaftigkeiten gegenüber Erben
Wer denkt, dass das schon alles war, der sollte einmal das Haus in Montevideo ansehen. Vermachen Sie ein Bordell, oder ein richtig marodes Haus. Verschulden Sie sich noch kurz vor dem absehbaren Ende so hoch Sie nur können, das erben die Erben nämlich auch.
Auch mit testamentarischen Auflagen, Bedingungen, Vermächtnisse und juristischen Zweideutigkeiten kann man seine Erben, und damit letztendlich auch die Zunft der Anwälte, über Generationen hinweg beglücken.