Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass ein Telekommunikationsanbieter für das monatliche Versenden der Rechnungen per Post ein Entgelt von seinen Kunden verlangen darf.
Streitgegenstand war eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters, welche eine Zahlungsverpflichtung des Kunden in Höhe von 1,50 EUR vorsah, wenn der Kunde eine Versendung der Rechnung per Post wählte (und keine Onlinerechnung). Das Telekommunikationsunternehmen bot dabei seine Produkte nicht nur über das Internet an. Wie bereits das vorbefasste Oberlandesgericht Frankfurt am Main beurteilte auch der Bundesgerichtshof eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters als unwirksam (BGH, Urteil v. 09. Oktober 2014, Az. III ZR 32/14).
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, eine entsprechende Zahlungsklausel benachteilige die Kunden in unangemessener Weise, die über keinen eigenen Internetanschluss verfügten. Diese Kunden können die Rechnungen gerade nicht online abrufen. Eine solche Regelung sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Rechts unvereinbar. Dazu gehöre, dass jeder seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne hierfür ein Entgelt fordern zu können. Dabei könne der Telekommunikationsanbieter auch nicht ausnahmslos davon ausgehen, dass jeder Kunde über einen Internetanschluss verfüge und seine Rechnungen online abrufen könne, weil der Anbieter seine Produkte nicht ausschließlich über das Internet anbiete.
Der BGH lässt dabei auch nicht gelten, dass die Internetnutzung zunehmend verbreitet ist. Eine Vertragsabwicklung über das Internet ist nach Ansicht des BGH nämlich noch nicht zum allgemeinen Standard erstarkt.