Unter welchen Voraussetzungen kann der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfallen? Zu dieser Frage liegt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vor (LAG Köln vom 19.4.2013; 7 Sa 1204/13). Das Gericht hatte sich konkret mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber die ihn treffende Entgeltfortzahlung auch dann erbringen muss, wenn die als Restaurantbedienung beschäftigte Arbeitnehmerin entgegen der Anweisung des Arbeitgebers nicht rutschfeste bzw. leichte Stoffschuhe getragen und sich bei einem Sturz schwer verletzt hat.
Die gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen Arbeitnehmer ergibt sich aus den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG scheidet ein solcher Anspruch für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer aus, wenn er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Dabei gelten die allgemeinen Verschuldensmaßstäbe im Sinne des § 276 BGB nicht. Für ein Entfallen des Entgeltfortzahlungsanspruches muss den Arbeitnehmer vielmehr nachweislich ein Verhalten vorgeworfen werden können, welches besonders leichtfertig oder gar vorsätzlich war.
Hierzu meinte das LAG Köln, dass das Tragen von leichten Stoffschuhen während der Arbeit grundsätzlich keinen Grund darstellt, einer in einem Restaurantbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerin die Entgeltfortzahlung zu versagen. In seiner Urteilsbegründung wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass ein Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs nur dann in Betracht komme, wenn dem Arbeitnehmer ein Verhalten nachgewiesen werden kann, welches sich als grober Verstoß gegen die eigenen Interessen eines verständigen Menschen darstellt.
Soweit sich ein Verhalten des Arbeitnehmers lediglich als leichtsinnig darstellt, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen, um den Entgeltfortzahlungsanspruch auszuschließen. Da die von der Arbeitnehmerin getragenen Stoffschuhe grundsätzlich für ihre Tätigkeit geeignet waren, scheide in besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten der Arbeitnehmerin aus. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn die Arbeitnehmerin für die Tätigkeit gänzlich ungeeignete Schuhe getragen hätte.