Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch in Geld für die Betroffenen von Verstößen gegen dieses Gesetz. Nach § 15 Absatz 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach § 15 Absatz II AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Fraglich war, wer der Schuldner eines derartigen Entschädigungsanspruchs ist. Dies ist nun durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Im entschiedenen Falle hatte der Kläger die Klage nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen eine für den Arbeitgeber tätige Personalberatungsfirma gerichtet.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Kläger hatte einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht, weil seine Bewerbung erfolglos geblieben war, und forderte eine entsprechende Entschädigung in Geld. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der einschränkenden Auslegung der Vorinstanzen an und entschied, dass die möglicherweise vorhandene Diskriminierung des Klägers dem Arbeitgeber jedenfalls nicht zuzurechnen sei, und wies die Klage endgültig ab (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23.01.2014, 8 AZR 118/13).