Mit Datum vom 11.01.2017 hat das OLG Frankfurt unter Aktenzeichen 16 U 116/16 eine Entscheidung zu grob verkehrswidrigem Verhalten beim Überholen getroffen. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: "Ein Linksabbieger kann von der Verpflichtung zur sog. zweiten Rückschau enthoben sein, wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter der Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht." Hintergrund des oben genannten Rechtsstreites war ein Unfall, der sich wie folgt abspielte: eine Frau wollte als Linksabbiegerin einen Parkplatz auf der linken Seite befahren. Hinter dieser Frau fuhren noch drei weitere Verkehrsteilnehmer. Nachdem die vorausfahrende Frau wegen des avisierten Linksabbiegens ihr Tempo auf ca. 20 bis 25 km/h reduziert hatte, verlor der dritte Hintermann offenbar bereits die Geduld und wollte alle Fahrzeuge vor ihm trotz unklarer Verkehrslage und sogar dort bestehendem Überholverbot (Verkehrszeichen 276) links überholen, als es dann zur Kollision mit der links abbiegenden Frau kam. Auf Schadensersatz geklagt hatte tatsächlich der Überholende, der jedoch zu Recht abgewiesen wurde. Praxishinweis: in nicht so eindeutigen Verkehrsrowdy-Fällen muss man durchaus mit einer anteiligen Schadensqoutelung rechnen, wenn man beim Linksabbiegen von links überholt wird. Die Qoatelung ist stets durch Einzelfallprüfung zu ermitteln.
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Entscheidung des OLG Frankfurt zum Verkehrsrecht
Mit Datum vom 11.01.2017 hat das OLG Frankfurt unter Aktenzeichen 16 U 116/16 eine Entscheidung zu grob verkehrswidrigem Verhalten beim Überholen getroffen.