Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Verstirbt ein unverheiratetes Kind ohne eigene Kinder und ohne ein Testament zu haben, so werden dessen Eltern zur Hälfte gesetzliche Erben. Lebt nur noch ein Elternteil, geht der Hälfteanteil des verstorbenen Elternteils auf dessen Abkömmlinge über. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Teil allein (§ 1925 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch). Sind beide Elternteile zum Zeitpunkt des Todes des Kindes verstorben, so treten an ihre Stelle die gemeinsamen Vollgeschwister des verstorbenen Kindes, Halbgeschwister erben nur den Anteil des Elternteils, über welches sie mit dem verstorbenen Kind verwandt sind.
Hat das verstorbene Kind selber ein Kind oder Kinder, so schließt dieses bzw. schließen diese als gesetzliche Erben der 1. Ordnung die Eltern des verstorbenen Kindes von der Erbfolge aus (§ 1924 BGB). Hat das kinderlos verstorbene Kind seine Eltern durch Testament vom Erbe ausgeschlossen, so haben diese einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 2 BGB. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. War das verstorbene Kind zum Zeitpunkt des Todes verheiratet und lebte in Zugewinngemeinschaft, wird der Ehepartner nach § 1931 BGB zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, zum Ausgleich des Zugewinns erhöht sich dieser Anteil nach § 1371 BGB um 1/4 der Erbschaft.
Der Ehepartner ist dann also zu 3/4 am Erbe beteiligt, die Eltern des verstorbenen Kindes nach obigen Grundsätzen zu je 1/8. Bestand Gütertrennung, entfällt die Erhöhung aus § 1371 BGB, der Ehepartner erbt in diesem Fall 1/2, die Eltern je 1/4. Sind die Eltern und / oder der Ehepartner durch Testament von der Erbschaft ausgeschlossen, steht ihnen jeweils der Pflichtteilsanspruch zu, der in Höhe der Hälfte des Wertes der oben aufgeführten gesetzlichen Erbteile besteht.