Immer häufiger kommt es vor, dass sich nahe Angehörige eines Verstorbenen gezwungen sehen, dessen Erbschaft auszuschlagen, zum Beispiel, weil der Erbe verschuldet war oder sie sich anderweitig Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Schlägt der Erbe innerhalb der 6-Wochen-Frist das Erbe aus, muss er demjenigen, der nun Erbe wird, die in seinem Besitz befindlichen Nachlassgegenstände herausgeben.
Was ist aber dann, wenn dieser wiederum die Erbschaft ausschlägt oder der nächste gesetzliche Erbe nicht gefunden wird. Oft kann sich dies über Jahre hinziehen. Erst wenn nach einer den Umständen entsprechenden Frist der Erbe nicht ermittelt werden kann, hat das Nachlassgericht gemäß § 1964 BGB festzustellen, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist, womit der Staat zum gesetzlichen Erben wird. Der erste gesetzliche Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist nicht verpflichtet, die Nachlassgegenstände zu verwahren.
Gemäß § 1960 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Ein Sicherungsbedürfnis besteht dann, wenn der Bestand des Nachlasses gefährdet ist, was der Fall ist, wenn derjenige der den Besitz hat, nicht (mehr) vertrauenswürdig und sorgsam die Nachlassgegenstände aufbewahrt.
Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und einen Nachlasspfleger. Letzterer müsste dann Nachlassgegenstände an sich nehmen. Im Übrigen hat der Nachlassgegenstände verwahrende Erbschaftsbesitzer gemäß § 2022 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, die er im Zusammenhang mit der Aufbewahrung des bzw. zum Erhalt des Nachlasses gemacht hat.