Die Vorlage eines Erbscheins ist als Nachweis der Erbenstellung auch bei Banken nicht immer zwingend erforderlich. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, hier einer Sparkasse, die den Nachweis der Erbenstellung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig macht, ist im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam.
Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen.
Das bedeutet, liegt ein öffentliches Testament vor und ergibt sich daraus eindeutig die Erbenstellung, genügt dieses als Nachweis der Erbfolge. (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 , juris). Ein weiterer Grund, seinen Nachlass testamentarisch zu regeln. Ein handschriftliches Testament, welches beim Nachlassgericht hinterlegt wird, reicht aus. Dieses wird dann im Erbfall vom Gericht eröffnet und stellt dann das geforderte öffentliche Testament dar.