Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25.4.2013 (Az. Wx 219/12) ist der Nachweis der Erbfolge in Grundbuchsachen nunmehr in einigen Fällen erheblich erleichtert worden. Nach der Grundbuchordnung kann der Nachweis der Erbfolge üblicherweise nur durch einen Erbschein geführt werden. Da der zu entscheidenden Fall aber die Erbfolge durch Erbvertrag auf einer Verfügung von Todes wegen beruhte, welche in einer öffentlichen Urkunde geregelt ist, war es ausreichend, dass anstatt des Erbscheins der Erbvertrag und die Niederschrift über dessen Eröffnung vorgelegt wurden.
Das Grundbuchamt muss die im Erbvertrag enthaltenen Bestimmungen dann auf Form und Inhalt prüfen. Dabei muss die inhaltliche Überprüfung des Erbvertrages zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Nur wenn es kein eindeutiges Ergebnis feststellen kann und weitere Ermittlungen notwendig werden sollten, darf es die Eintragung versagen. Kein eindeutiges Ergebnis liegt dann vor, wenn das Grundbuchamt Ermittlungen anstellen muss, die außerhalb der Urkunde liegen. Dies kann z. B. eine falsche oder ungenaue Bezeichnung der Person sein.
Diese Rechtssprechung gilt auch für andere letztwillige Verfügungen von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt wurden. Dazu zählen unter anderem notarielle Testamente.