Immer häufiger landen Streitigkeiten wegen gekündigter Wohnung vor Gericht. Häufig kommt es zum Beispiel zum Streit, ob der Vermieter im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eine andere Wohnung hätte anbieten müssen.
In einem aktuellen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin in zweiter Instanz über die Klage eines Mieters zu entscheiden, dessen Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, dem Mieter jedoch eine zu dieser Zeit im selben Haus vermietbare Wohnung als Ersatz anbieten können. Der Mieter vertrat die Ansicht, dass die Kündigung rechtswidrig sei. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht die Klage abgewiesen und lies eine weitere Eigenbedarfskündigung, die im Laufe des Verfahrens ausgesprochen worden war, unberücksichtigt. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein. Die Richter der zweiten Instanz teilten allerdings die Ansicht des Amtsgerichts und wiesen auch die Berufung ab, obwohl der Vermieter dem Mieter inzwischen eine andere Wohnung angeboten hatte, die der Mieter allerdings abgelehnt hatte.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich gewesen sei, da der Vermieter bei Ausspruch der ersten Kündigung keine entsprechende Ersatzwohnung angeboten habe. Auf das nachträglich erfolgte Angebot habe der Mieter sich nicht verweisen lassen müssen, da die angebotene Wohnung in der Qualität nicht der streitgegenständlichen Wohnung entsprochen habe. Die Kündigung habe daher gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 16.04.2015,67 S 14/15).