In den letzten Jahren ist die Anzahl der bei den Gerichten eingegangenen Klagen wegen ärztlichen Behandlungsfehler dramatisch gestiegen. Viele Patienten sind dennoch unsicher, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten. Häufig werden dabei schon zu Beginn Fehler gemacht, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Im Arzthaftungsprozess ist es häufig entscheidend, ob der Patient beweisen kann, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dass dieser auch die körperlichen Schäden beim Patienten verursacht hat. Der Patient muss dabei sowohl das Verschulden des Arztes als auch die Ursächlichkeit des Fehlers (Kausalität) und die Höhe des Schadens nachweisen. Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt von den wissenschaftlich allgemein anerkannten Regeln oder Richtlinien abweicht. Ob dabei die Grenze zu einem sogenannten groben Behandlungsfehler bereits überschritten ist oder nicht, unterliegt der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat (Beweislastumkehr). Der Patient sollte möglichst von Anfang an die Behandlungsmethoden und die aufgetretenen Schäden sorgfältig dokumentieren. Er sollte sich zudem die Namen von Zeugen, wie beispielsweise Ärzten oder Krankenhauspersonal, notieren und frühzeitig andere Ärzte zur Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung mit einbeziehen. Zudem sollte man möglichst frühzeitig Rat von einem im Arzthaftungsrecht um spezialisierten Rechtsanwalt oder zumindest von der eigenen Krankenkasse eingeholt werden.
In vielen Fällen kann ein Behandlungsfehler nur durch ein ärztliches Gutachten belegt werden. Zudem muss die Behandlungsdokumentation auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüft werden. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, tatsächlich nicht erfolgt ist. Der Patient muss daher zunächst einmal klären, ob die vorliegende Behandlungsdokumentation für die Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen ausreicht.