Nürnberg (D-AH/fk) – Wer sich als Escort-Dame mit Fotos auf einer Internetplattform anmeldet, der trägt einen Teil seiner Intimsphäre in die Öffentlichkeit. Das berechtigt aber niemanden, die Verwandtschaft der Person über deren Aktivität zu informieren. So urteilte das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 455/14).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, plante eine erwerbsunfähige Frau mittleren Alters, sich einen Nebenverdienst als Escort zu sichern. Sie ließ sich dafür freizügig fotografieren und stellte die Bilder auf ihr Onlineprofil bei einer Escort-Agentur. Das Unterfangen wollte sie aber vor Freunden und Familie geheim halten und erzählte nur einem engen Vertrauten davon. Dieser machte sich Sorgen und benachrichtigte die Mutter der Frau und weitere Bekannte per E-Mail. Den Mails fügte er Bilder hinzu, die er auf der Homepage der Escort-Agentur gefunden hatte. Obwohl diese nur für registrierte Mitglieder sichtbar waren, verschaffte er sich Zugang dazu. Die Escort-Dame fühlte sich bloßgestellt und verlangte von ihrem ehemaligen Vertrauten Schadensersatz.
Und das Landgericht Frankfurt am Main sprach ihr diesen auch zu. Der Bekannte habe Persönlichkeitsrechte der Frau verletzt, indem er Informationen in die Öffentlichkeit getragen hatte, die dazu geeignet waren, als peinlich empfunden zu werden. Zwar hätte die Frau wissen müssen, dass eine derartige Selbstdarstellung im Internet auch auffliegen könne. „Aber das bedeutet nicht, dass es erlaubt ist, Unbeteiligte gezielt darauf aufmerksam zu machen“, erklärt Rechtsanwältin Juliane Schneewolf.
Auch dass der Bekannte Fotos der Frau mitgeschickt hat, komme erschwerend hinzu. Er habe die Frau damit zu einem „Coming-out“ gezwungen, so das Gericht. Er müsse deshalb eine Entschädigung von über 5.000 Euro bezahlen.