Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU seit dem 11.01.2009, mit Ausnahme Dänemarks (vergl. Erwägungsgrund 40). Sie gilt für alle außergerichtlichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Nicht erfasst von der Verordnung sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, und Staatshafungsrecht. Ausdrücklich ausgenommen sind die in Art. 1, Abs. 2 genannten außergerichtliche Schuldverhältnisse, nämlich im Familien- und Unterhaltsrecht (lit. a), Güterstands-, Testaments- und Erbrecht (lit. b), Wechsel- Scheck- und Wertpapierrecht (lit. c), Gesellschafts- und Vereinsrecht (lit. d), Trusts (lit. e), aus Schäden durch Kernenergie (lit. f) sowie aus Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte (lit. g). Erfasst werden ausdrücklich alle unerlaubte Handlungen (Art. 4) wie auch Produkthaftung (Art. 5), unlauterer Wettbewerb (Art. 6), Umweltschädigung (Art. 7), Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art. 8), Arbeitskampfmaßnahmen (Art. 9), ungerechtfertigte Bereicherungen (Art. 10), Geschäftsführungen ohne Auftrag (Art. 11) und Verschulden bei Vertragsschluss (Art. 12). Zweck der Verordnung sind die Vorschriften, welches Recht zur Anwendung kommt. Für die einzelnen Tatbestände wird dies jeweils vorgeschrieben. Das kann grundsätzlich auch das Recht eines Nichtmitgliedsstaates der EU sein. Bei unerlaubter Handlung ist es nach Art. 4 etwa das Recht jenes Staates, in dem der Schaden eintritt. Eine Rück- und Weiterverweisung ist nach Art. 24 grundsätzlich ausgeschlossen. Möglich ist zwischen den Beteiligten auch ausdrücklich die Rechtswahl nach Art. 14. Die Verordnung ist unter anderem von großer Bedeutung bei internationalen Verkehrsunfällen.
Aktuelles aus Recht und Justiz
EU-Verordnung (Rom II)
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU seit dem 11.01.2009, mit Ausnahme Dänemarks (vergl. Erwägungsgrund 40).