Einleitung Früher oder später muss sich jeder mit dem Thema Erben und Vererben auseinandersetzen. Selbst wenn Sie noch nie etwas geerbt haben oder auch nichts erben werden: Irgendwann sollten Sie sich Gedanken darüber machen, was mit Ihrem Erbe passieren soll. Ob man nun selbst Erblasser oder ein Erbe ist, es gibt allerhand Dinge, die berücksichtigt werden müssen. Dieser Ratgeber soll Ihnen dabei eine Hilfestellung geben und über relevante Themen und Fragen aufklären. Vererben Möchten Sie selbst bestimmen, wer über Ihren Nachlass verfügen darf, so kommen Sie nicht umhin, ein Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Während zum Erbvertrag wie bei jedem anderen Vertrag mindestens zwei Parteien gehören, können Sie Ihr Testament entweder alleine oder gemeinsam mit dem Ehepartner schreiben. Danach steht die Entscheidung an, wie und wo Sie Ihr Testament verwahren möchten. Erben Sind Sie dagegen eine erbberechtigte Person, bewegen Sie selbstverständlich andere Fragen: Wie und wo wird das Testament, in dem ich bedacht wurde, eröffnet? Wie gelange ich an den Erbschein und wer gehört noch zur Erbgemeinschaft? Steht mir ein Pflichtteil zu, obwohl ich laut Testament nichts bekomme? Oder wie sind die Regelungen, wenn gar kein Testament vorliegt? Zu guter Letzt stellt sich ebenfalls noch die Frage, ob Sie denn tatsächlich etwas bekommen, oder gar Schulden erben müssen. Diese und andere relevante Informationen stellen wir Ihnen in diesem Ratgeber bereit.
- Vor dem Erbfall Zu vererben hat jeder etwas – auch wenn man „nichts“ hat. Denn vererbt werden nicht nur Vermögen und Besitz, sondern prinzipiell auch Schulden. Für die Verteilung Ihres Nachlasses müssen Sie sich selbst einige Fragen beantworten. Wenn Sie möchten, dass Ihr Hab und Gut nach bestehendem Recht gleich unter allen Berechtigten aufgeteilt wird, so sind Sie auch nicht gezwungen ein Testament zu verfassen. Anders verhält es sich, wenn Sie zwar alles gerecht verteilen möchten, aber dabei selbst festlegen wollen, wer möglicherweise Ihre Immobilie, Ihre Wertpapiere oder Ihr Bargeld erhält. Zur Regelung Ihres eigenen Erbes bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie können ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag aufsetzen.
1.1. Testament Wenn Sie dafür entscheiden, ein Testament zu schreiben, haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Entweder als Ihr persönliches oder aber als gemeinsames Testament mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner. Auch können Sie Ihr Testament bei einem Notar erstellen, anstatt es selbst zu schreiben. Wichtig ist, dass alle Personen, deren letzter Wille im Testament festgehalten wird, beim Verfassen und bei einem möglichen Widerruf voll zurechnungsfähig sind und nach Ihrem eigenen Willen handeln. Also etwa nicht von anderen Personen gedrängt oder gar genötigt werden. Ansonsten ist das Testament nicht gültig. Verfassen Sie – und gegebenenfalls Ihr Partner, wenn es sich um ein gemeinsames Testament handelt – müssen Ihren letzten Willen eigenhändig in Handschrift verfassen und mit vollständigem Namen unterzeichnen. Zusätzlich empfiehlt es sich, Ort und Datum der Niederschrift zu vermerken. Denn sollte es mehrere Testamente geben, so ist nur das zuletzt verfasste gültig. Ob alleine oder mit Ihrem Partner gemeinsam ist Ihre freie Entscheidung. Der Entschluss eines gemeinsamen Testaments läuft in den meisten Fällen auf ein sogenanntes Berliner Testament hinaus. Dabei regeln zwei Ehegatten, dass im Sterbefall zunächst der überlebende Partner alles erbt. Weiterhin wird darin festgehalten, dass nach dem Tod des zweiten Ehepartners das Erbe an die Kinder geht. Viele, die in Ihrem Testament ein solches Ehegattenstatement abgeben, wollen damit sicherstellen, dass der Partner nicht in finanzielle Nöte gerät und die Kinder dennoch einmal das Vermögen erben. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass das Vermögen hierdurch zweimal vererbt wird und damit auch zweimal versteuert werden muss. Eine andere Möglichkeit ist das Aufsetzen eines Testaments durch einen Notar. Verpflichtend ist ein notarielles Testament für blinde und schreib- oder leseunfähige Menschen. Hierbei wird das Testament in Absprache mit dem Erblasser vom Notar geschrieben und anschließend verlesen. Neben diesen üblichen Formen gibt es noch drei Arten sogenannter Nottestamente: Bürgermeistertestament, Drei-Zeugen-Testament und Seetestament. Auf diese wird – wie es der Name schon nahelegt – und in Not- und Ausnahmefällen zurückgegriffen.
Verwahren Haben Sie nun Ihr Testament – gleich in welcher Form – verfasst, so stellt sich natürlich die Frage der Verwahrung. Auch hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen können Sie es selbst aufbewahren. Dann spricht man von einer eigenhändigen Aufbewahrung. So kennt man es zwar aus vielen Filmen und es ist eine legitime Art, sein Testament zu verwahren. Doch Vorsicht, diese birgt auch Risiken. Vielleicht fühlt sich jemand – ob gerechtfertigt oder nicht – durch das Testament hintergangen. Es wäre ein Leichtes, das Testament nach dem Tod des Erblassers verschwinden zu lassen. Will man dem Vorbeugen und versteckt das Testament an einem sicheren, geheimen Ort, so besteht die Gefahr, dass es niemand findet. Dann kann der letzte Wille natürlich nicht beachtet werden. Die zweite Möglichkeit ist Ihr Testament öffentlich zu verwahren. Das geht bundesweit beim jeweils zuständigen Amtsgericht – Ausnahme ist Baden-Württemberg, dort sind die Notariate für die Verwahrung von Testamenten zuständig. Der Vorteil der öffentlichen Verwahrung: Sie können sicher sein, dass Ihr Testament gefunden und keinesfalls verfälscht wird. Die öffentliche Verwahrung eines Testaments kostet bundeseinheitlich 75 Euro, dafür macht es oftmals den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig, den Erben später sonst brauchen. Ändern Änderungen an Ihrem Testament sind prinzipiell jederzeit möglich, schließlich ist es Ihr eigener letzter Wille. Doch es ist Vorsicht geboten, um später keine Zweifel an der Echtheit aufkommen zu lassen. Jede Anmerkung und Änderung muss dokumentiert und unterschrieben sein, es gelten die gleichen „Richtlinien“ und Bestimmungen wie beim Verfassen eines Testaments. Die Änderungen können einzelne Passagen oder Vermächtnisse betreffen, doch auch das Testament im gesamten lässt sich ändern. Hier sollten Sie jedoch vorher überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, das Testament komplett zu widerrufen und neu zu verfassen, um spätere Verwirrungen zu vermeiden. Widerrufen Auch ein Widerruf Ihres persönlich geschriebenen und verwahrten Testaments ist möglich. Allerdings geht das nur persönlich. Eine andere Person, etwa ein Angehöriger, kann Ihr Testament nicht widerrufen. Im Grunde ist eine Änderung einer einzelnen Passage auch schon ein Widerruf dieses Abschnitts. Als widerrufen gilt jeder Teil eines Testaments, der geändert wurde. Um das gesamte Testament zu widerrufen empfiehlt sich jedoch die vollständige Vernichtung des Dokuments. Zwar gilt immer nur das letztgeschriebene Testament, doch auch hier gilt: Spätere Verwirrungen am besten von vornherein vermeiden. Bei öffentlich verwahrten Testamenten stellt sich die Frage, ob die eigenhändig geschrieben sind oder notariell aufgesetzt. Das eigenhändige Testament muss wie beschrieben vernichtet oder geändert werden, wenn man es aus der öffentlichen Verwahrung zurückholt. Bei einem notariellen Testament genügt die Rücknahme aus der Verwahrung. Damit gilt Ihr Testament als widerrufen. Ein weiterer Sonderfall ist ein gemeinsames Testament. Zwar gibt es auch hier die Möglichkeit da Testament frei zu widerrufen, jedoch nur durch beide Partner, die da Testament gemeinsam aufgesetzt haben. Ist dies nicht möglich, weil einer der beiden bereits verstorben ist, lässt sich das Testament nur widerrufen, wenn der Widerruf ausdrücklich darin vorbehalten wurde. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Testament bindend. 1.2. Erbvertrag Der Erbvertrag ist vom Testament zu unterscheiden. Zwar ist er juristisch gesehen auch eine Verfügung von Todes wegen, doch muss er von mindestens zwei Vertragspartnern geschlossen werden. Diese müssen nicht verheiratet oder verwandt sein. Auch einer besonderen amtlichen Verwahrung bedarf er nicht. Um eine Änderung vorzunehmen, müssen alle Vertragsparteien zustimmen. Das bedeutet, dass nach dem Tod des zuerst Verstorbenen keine Änderungen mehr möglich sind. So besteht eine feste Bindung an den Vertrag. Eine Aufhebung der Bindung kann jedoch im Vornherein – wenn gewünscht – auch im Vertrag ausdrücklich erlaubt werden. Oft genutzt wird ein Erbvertrag zum Beispiel von Firmeninhabern, die die Nachfolge der Geschäftsführung innerhalb der Familie regeln möchten, wenn ein Kind, das die Firma übernehmen soll, noch zu jung ist und diese Aufgabe für eine gewisse Zeit noch ein anderer übernehmen soll. Aber auch ein alleinstehender hat die Möglichkeit, einen engen Vertrauten als Alleinerben einzusetzen und ihm die Auflage zu übertragen, ihn als Gegenleistung im Falle der Pflegebedürftigkeit zu versorgen.
- Erbfall mit Testament Liegt ein Testament vor, so wird der darin festgehaltene letzte Wille umgesetzt. Falls sich das Testament nicht in öffentlicher Verwahrung befindet, so muss es zum Nachlassgericht gebracht werden. Und zwar unverzüglich und von der Person, die es findet. Unterschlagen Sie ein Testament, weil Sie sich vom Erblasser hintergangen fühlen oder jemand anderem die Erbschaft missgönnen, machen Sie sich strafbar!
2.1. Testamentseröffnung Wie bei der eigenhändigen Testamentsverwahrung trügt auch das aus Filmen bekannte Bild einer Testamentseröffnung. Nur in den seltensten Fällen kommt es vor, dass die Familie beim Anwalt zusammenkommt und das Testament verlesen wird. Zumeist läuft es so ab, dass jeder potenzielle Erbe vom zuständigen Nachlassgericht per Brief informiert wird. Dem ist dann auch nicht der gesamte Wortlaut des Testaments zu verlesen, sondern es kommt als teilgeschwärzte Kopie. Nur der Teil, der den Adressaten betrifft, ist lesbar. Testamentsvollstrecker Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Das kann prinzipiell jede volljährige Person sein, vom vertrauten Freund bis hin zum Anwalt. Oft sind es jedoch Personen mit entsprechendem Know-how, wie Fachanwälte oder Notare, schließlich möchte der Erblasser sein Erbe fachgerecht geregelt wissen. Dem Testamentsvollstrecker werden dabei durch den Erblasser Rechte eingeräumt aber auch Pflichten auferlegt. Er ist verpflichtet, das Erbe entsprechend den Wünschen des Testamentsverfassers zu verwalten. Dazu darf er das Erbe an sich nehmen, jedoch nur, um es gemäß Testament zu verteilen, behalten darf er es nicht. Jedoch geht ein Testamentsvollstrecker in der Regel nicht leer aus. Zwar ist es kein offizieller Beruf, für den eine Tariftabelle oder ähnliches vorliegt, aber einen Anspruch auf eine Vergütung gibt es dennoch. Meist ist es ein prozentualer Anteil der gesamten Erbschaft. 2.2. Erbgemeinschaft Alle im Testament bedachten Personen, beziehungsweise alle nach der Erbfolge erbenden Personen zählen zur Erbgemeinschaft. Es können also neben Familienangehörigen auch Freunde, Bekannte oder Kollegen des Erblassers darunter sein. Um sich gegenüber Institutionen wie zum Beispiel Banken als rechtmäßige Erben ausweisen zu können, erhalten Sie als Teil der Erbgemeinschaft einen Erbschein. Erbschein Dieser kann entweder als gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Oder aber jeder, der Teil der Erbgemeinschaft ist, erhält einen Teilerbschein. Ausgestellt wird er vom zuständigen Nachlassgericht auf Anfrage der Erbgemeinschaft. Im Erbschein enthalten sind relevante Informationen zur Erbschaft: Wer erbt wie viel? Gibt es Verfügungsbeschränkungen – und wenn ja, welche? Er dient als Berechtigungsnachweis gegenüber Banken und anderen Institutionen, um sich als legitimer Rechtsnachfolger des Erblassers auszuweisen. Die Kosten dafür sind unterschiedlich und richten sich nach den Gebührentabellen der ausstellenden Gerichte. Wurden Sie vom Erblasser mit einer Kontrollvollmacht ausgestattet, die über den Tod hinaus gültig ist, müssen Sie im Regelfall nicht noch zusätzlich einen Erbschein beantragen und können sich die Kosten hierfür sparen. Mit der Vollmacht sollten Sie auch ohne Erbschein beispielsweise Zugriff auf etwaige Bankkonten haben. 2.3. Vermächtnisse Umgangssprachlich werden die Begriffe Erbe und Vermächtnis oft synonym verwendet. Doch das ist juristisch betrachtet nicht korrekt: Bei einem Vermächtnis handelt es sich um einen Teil der Erbschaft. Dieser Teil – das könnte zum Beispiel eine Briefmarkensammlung oder eine Flasche Wein sein – ist losgelöst von der eigentlichen Erbschaft. Jemand, der mit einem Vermächtnis vom Erblasser bedacht wird, hat keinen Anspruch, dieses Vermächtnis direkt aus der Erbschaft zu erhalten. Nach Abwicklung und Verteilung auf die Erben haben Vermächtnisnehmer den Anspruch auf das Ihnen zugedachte Vermächtnis gegenüber den Erben geltend zu machen. Diese sind verpflichtet, das Vermächtnis herauszugeben.
- Erbfall ohne Testament Für den Fall, dass kein Testament bei einem Erbfall vorliegt, hat der Gesetzgeber eindeutige Regelungen vorgegeben. So ist die Erbfolge je nach Vorhandensein von Familie und Verwandtschaft klar geregelt. Die gesetzliche Erbfolge ist auch für all jene interessant, die alle ihre Kinder gleich bedacht wissen möchten. Wollen Sie, dass alle den gleichen Teil erben, müssen Sie sich keine Gedanken darüber machen, wer mit was durch Ihr Testament bedacht wird. Wenn Sie keines verfassen, greift die gesetzliche Erbfolge und alle erhalten gesetzlich geregelt den gleichen Teil Ihres Erbes. 3.1. Erbfolge Bei der gesetzlich geregelten Erbfolge werden Partner und Verwandte in verschiedene Ordnungen unterteilt. Es gibt die erste, zweite und dritte Ordnung, wobei Personen der zweiten Ordnung nur erben können, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Erben der dritten Ordnung erben nur dann, wenn keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind. Eine Ordnung schließt also die nächste vom Erbe aus. Zu den Ordnungen gehören Angehörige nach dem folgenden Schema:
- Erste Ordnung: Ehepartner, Partner aus eingetragener Lebenspartnerschaft und Kinder; sowie darauffolgend Enkelkinder
- Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister; sowie darauffolgend Neffen und Nichten
- Dritte Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel Auf gleiche Weise, wie Erben der einen Ordnung Erben der nächsten ausschließen, gibt es auch innerhalb einer Ordnung geregelte Ausschlüsse. Sind Kinder vorhanden, können wiederum deren Kinder nicht per gesetzlicher Erbfolge erben. Gleiches gilt für den Fall, dass keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind: Die nächsten Erben in der Reihenfolge wären dann Eltern und Geschwister. Sind Geschwister vorhanden, so erben deren Kinder nichts. Für Ehepartner und Partner aus Lebenspartnerschaften gelten unterschiedliche Regelungen, je nach Art der Gemeinschaft. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft Im Allgemeinen sind Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften Zugewinngemeinschaften, sofern keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden sind. Im Erbfall wird damit der Pflichtteil des pauschal um ein Viertel als Zugewinnausgleich für den Partner erhöht. Im Falle einer vereinbarten Gütertrennung behält jeder sein eigenes Vermögen und im Todesfall findet kein Zugewinnausgleich statt. Gleiches gilt bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Hier erhält der Partner ein Viertel, wenn Erben der ersten Ordnung vorhanden sind; die Hälfte, wenn Erben der zweiten Ordnung oder dritten Ordnung vorhanden sind; und alles, wenn keine Erben der ersten bis dritten Ordnung vorhanden. 3.2. Pflichtteilsberechtigung Entgegen der landläufigen Meinung der Pflichtteil ist ein Erbe, bedeutet es nur den Anspruch in Geld auf einen definierten Teil des Erbes. Generell ist der Pflichtteil der gesetzliche Schutz für Ehe und Familie. Daher sind zunächst gemäß der Erbfolge die eigenen Kinder pflichtteilsberechtig. Wenn es keine Kinder gibt, so erlangen die eigenen Eltern den Pflichtteilsanspruch. Insgesamt macht der Pflichtteil die Hälfte des Erbes aus – diese wird aber wiederum wenn nötig unter allen Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.
- Erbschaft annehmen oder ausschlagen Wer per Testament oder gesetzlicher Erbfolge etwas erbt, der muss sich dafür nicht entscheiden. Wer jedoch ein Erbe ausschlagen will, der hat dafür lediglich sechs Wochen Zeit. Die Entscheidung will gut überlegt sein, die Folgen könnten womöglich weitreichender sein als gedacht: Nehmen Sie ein Ihnen zustehendes Erbe an, so erben Sie nicht nur Rechte wie Wertpapiere und Vermögen, sondern auch Pflichten wie ausstehende Schulden. Prinzipiell haften Sie für die Schulden als Rechtsnachfolger des Erblassers auch mit Ihrem Privatvermögen – hier gibt es aber diverse Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken. Schlagen Sie ein Ihnen zustehendes Erbe aus, so geht das nur im Ganzen. Geld annehmen und Schulden ablehnen ist also unmöglich. Auch erlischt der Pflichtteilsanspruch mit der Erbausschlagung. Ausschlagungsgründe Gründe dafür, ein Erbe auszuschlagen, gibt es mehrere: Wenn der Erbe selbst verschuldet ist, muss die Erbschaft zur Schuldtilgung genutzt werden. Das würde bedeuten, dass der nächste Erbe gemäß gesetzlicher Erbfolge den Anteil erhält und der mögliche Familienbesitz nicht in die Hände von Gläubigern gerät. Andererseits kann vielleicht auch ein Großteil der Schulden bezahlt werden. Ist der Erbe so hoch verschuldet, dass er sich bereits in Privatinsolvenz befindet, so geht automatisch die Hälfte der ihm zustehenden Erbschaft an den Insolvenzverwalter. Andere Gründe für die Ausschlagung liegen in der Erbschaft selbst: Befindet sich darin zum Beispiel eine sanierungsbedürftige Schrottimmobilie oder es gibt gar kein Vermögen sondern nur Schulden, dann ist es in jedem Fall eine Überlegung wert, das Erbe nicht anzunehmen, um Folgekosten aus dem Weg zu gehen. Haben Sie sich für eine Ausschlagung entschieden, so ist dies beim zuständigen Nachlassgericht zu melden. Es reicht nicht, nur den anderen Familienmitgliedern mitzuteilen, nichts haben zu wollen. Innerhalb von sechs Wochen müssen Sie dort vorsprechen und zur Niederschrift darlegen.
4.1. Erbschaftssteuer Grundsätzlich fällt bei der Antritt einer Erbschaft Erbschaftssteuer an, sofern es Barvermögen, mobile oder immobile Werte wie Autos oder Grundstücke enthält. Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer richtet sich nach der Höhe der Erbschaft. Sie bewegt sich zwischen sieben und 50 Prozent. Erben Sie etwas, müssen Sie dies auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt per Erbschaftssteuererklärung anzeigen. Sinnvoll ist es, diese als vorläufig zu kennzeichnen für den Fall, dass jemand später noch seine Ansprüche auf den Pflichtteil geltend macht. Auch können Nachlassverbindlichkeiten wie etwa Bestattungskosten oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung anfallen, angegeben werden, um die Steuerlast zu mindern. Gehen keine Nachweise für solche Auslagen beim Finanzamt ein, wird ein Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro angenommen. Sämtliche Bescheide im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer kommen vom Finanzamt. Freibeträge Jedoch muss nicht automatisch alles versteuert werden. Für Erbende gibt es je nach (Verwandtschafts-) Verhältnis zum Erblasser unterschiedlich hohe Freibeträge, die wie folgt aussehen:
- Erbschaft annehmen oder ausschlagen Wer per Testament oder gesetzlicher Erbfolge etwas erbt, der muss sich dafür nicht entscheiden. Wer jedoch ein Erbe ausschlagen will, der hat dafür lediglich sechs Wochen Zeit. Die Entscheidung will gut überlegt sein, die Folgen könnten womöglich weitreichender sein als gedacht: Nehmen Sie ein Ihnen zustehendes Erbe an, so erben Sie nicht nur Rechte wie Wertpapiere und Vermögen, sondern auch Pflichten wie ausstehende Schulden. Prinzipiell haften Sie für die Schulden als Rechtsnachfolger des Erblassers auch mit Ihrem Privatvermögen – hier gibt es aber diverse Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken. Schlagen Sie ein Ihnen zustehendes Erbe aus, so geht das nur im Ganzen. Geld annehmen und Schulden ablehnen ist also unmöglich. Auch erlischt der Pflichtteilsanspruch mit der Erbausschlagung. Ausschlagungsgründe Gründe dafür, ein Erbe auszuschlagen, gibt es mehrere: Wenn der Erbe selbst verschuldet ist, muss die Erbschaft zur Schuldtilgung genutzt werden. Das würde bedeuten, dass der nächste Erbe gemäß gesetzlicher Erbfolge den Anteil erhält und der mögliche Familienbesitz nicht in die Hände von Gläubigern gerät. Andererseits kann vielleicht auch ein Großteil der Schulden bezahlt werden. Ist der Erbe so hoch verschuldet, dass er sich bereits in Privatinsolvenz befindet, so geht automatisch die Hälfte der ihm zustehenden Erbschaft an den Insolvenzverwalter. Andere Gründe für die Ausschlagung liegen in der Erbschaft selbst: Befindet sich darin zum Beispiel eine sanierungsbedürftige Schrottimmobilie oder es gibt gar kein Vermögen sondern nur Schulden, dann ist es in jedem Fall eine Überlegung wert, das Erbe nicht anzunehmen, um Folgekosten aus dem Weg zu gehen. Haben Sie sich für eine Ausschlagung entschieden, so ist dies beim zuständigen Nachlassgericht zu melden. Es reicht nicht, nur den anderen Familienmitgliedern mitzuteilen, nichts haben zu wollen. Innerhalb von sechs Wochen müssen Sie dort vorsprechen und zur Niederschrift darlegen.
- Ehepartner: 500.000 Euro
- Kinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
- Geschwister, Neffen und Nichten: 20.000 Euro
- Sonstige Personen: 20.000 Euro Ein Sonderfall stellen Immobilien dar, die über eine Wohnfläche bis 200 Quadratmeter verfügen. Diese sind steuerfrei für Ehepartner oder Kinder, wenn diese zehn Jahre selbst darin wohnen. Flächen, die über 200 Quadratmeter hinausgehen, müssen versteuert werden. Ebenso die gesamte Immobilie, wenn diese innerhalb der genannten zehn Jahre verkauft wird. Der Immobilienwert wird über ein Gutachten ermittelt, welches durch das entsprechende Finanzamt in Auftrag gegeben wird. 4.2. Schulden erben Vererbt werden kann ich Deutschland nicht nur Vermögen. Auch Schulden können in der Erbschaft enthalten sein. Das kann dann zum Problem werden, wenn Sie nur Schulden erben. Hier gibt es klare Regeln, wer wann in welchem Umfang für die Schulden haftet und dafür aufkommen muss. Doch nicht unbedingt müssen Sie eine verschuldete Erbschaft annehmen.
Grundsätzlich ist der Erbe der Rechtsnachfolger des Erblassers. Damit übernimmt er nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Hierzu zählt die Begleichung ausstehender Schulden. Für die geerbten Schulden haftet der Erbe generell auch mit seinem Privatvermögen, wenn er nichts weiter unternimmt. Zunächst gilt aber: Solange das Erbe noch nicht aufgeteilt ist, müssen Schulden nur aus der Erbschaft beglichen werden. Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren Wenn das Erbe unklar ist, also nicht bekannt ist, ob sich darin Schulden befinden oder nicht, kann beim zuständigen Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Hierbei bestellt das Gericht einen Verwalter, der das Erbe verwaltet und mögliche bestehende Schulden aus der Erbmasse bezahlt. Sollte ein Rest übrig bleiben, wird dieser im Anschluss ausbezahlt, wenn alle Schulden getilgt sind. Und auch, wenn die Erbschaft nicht ausreicht, die Schulden zu begleichen, haftet der Erbe nicht weiter mit seinem Privatvermögen. Wenn bekannt ist, dass die Erbschaft überschuldet ist, sollte ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Dies geschieht ebenfalls beim zuständigen Nachlassgericht. Die Kosten der daraus entstehenden Gerichtsgebühren werden aus dem Erbe selbst bezahlt, die Erben haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Einreden Stellt das Gericht fest, dass die Erbmasse nicht zur Deckung der Kosten genügt, wird es die beiden genannten Verfahren ablehnen. Doch auch dann haben Erben noch die Möglichkeit ihr Privatvermögen vor etwaigen Gläubigern zu sichern. Es empfiehlt sich, wenn Sie in einem solchen Fall den Gerichtsbeschluss gut verwahren, um Ihn den Gläubigern als Nachweis vorlegen zu können. Es gibt ferner die Möglichkeit der Aufgebotseinrede, mit der ein Aufgebotsverfahren in Gang gesetzt wird, Hier haben Gläubiger die Möglichkeit, Ansprüche aus der Erbschaft geltend zu machen. Versäumen es Gläubiger, sich daraufhin fristgerecht zu melden, haben sie nur Anspruch auf Schuldenbegleichung mit Mitteln aus dem Nachlass. Das Privatvermögen der Erben ist dann sicher. Eine Dürftigkeitseinrede stellt sicher, dass ein Gläubiger nicht auf das Privatvermögen eines Erben zugreifen kann. Jedoch ist der Erbe verpflichtet, den Nachlass herauszugeben. Ähnlich gelagert ist der Fall, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren durch den Erben veranlasst und bereits durchgeführt wurde: Vorausgesetzt, der Nachlass hat keinerlei Wert mehr und die Schulden sind dennoch nicht gedeckt, so kann der Erbe eine Erschöpfungseinrede geltend machen, um nicht mit seinem Privatvermögen zu haften. Wenn doch der Fall eintreten sollte, dass Sie eine verschuldete Erbschaft antreten müssen, so haben Sie wenigstens eine dreimonatige Schonfrist, wenn Sie eine Dreimonatseinrede geltend machen. Diese zahlungsfreie Zeit hat allerdings nur aufschiebende Wirkung. Die Schulden entfallen dabei nicht, im Gegensatz zur Ausschlagung des Erbes.