Das Svea hovrättdem, das größte der sechs schwedischen Berufungsgerichte, hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht mit dem Ersuchen um eine Vorabentscheidung vorgelegt.
Zu entscheiden war darüber, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu auf einer anderen Internetseite verfügbaren geschützten Werken bereitgestellt werden und die betreffenden Werke auf dieser anderen Seite sowieso schon frei zugänglich sind.
Gefragt wurde auch, ob es Mitgliedstaaten erlaubt ist, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem zugelassen wird, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.
Im Urteil des EuGH vom 13. 2. 2014, Aktenzeichen C-466/12, wurden beide Fragen erfreulicherweise zugunsten der Freiheiten im Internet entschieden. Damit steht fest, dass man auf Internetseiten anklickbare Links auch auf urheberrechtlich geschützte Werke einer anderen Internetseite bereitstellen darf, sofern die betreffenden Werke auf dieser anderen Seite frei zugänglich sind. Und es verbietet sich für die Mitgliedstaaten, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem unter öffentlicher Wiedergabe Handlungen umfasst würden, die über diese Bestimmung hinausgehen.
Wenn man einen Link auf ein bereits öffentlich zugängliches Werk setzt, dann ist das nicht als (erneute) öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes zu verstehen. Voraussetzung für eine öffentliche Zugänglichmachung wäre die Wiedergabe der Artikel an ein neues Publikum. Das kommt nur dann in Betracht, wenn die Leserschaft vor der Linksetzung überhaupt keinen Zugriff auf die Artikel gehabt hätte. Inhalte, die auf der verlinkten Website für die breite Öffentlichkeit bereits zugänglich sind, können dann automatisch nicht mehr Gegenstand einer Urheberrechtsverletzung sein.
Anders wäre der Fall gewesen, wenn zum Beispiel die Artikel ursprünglich nur für Abonnenten zugänglich gewesen wären. Die Entscheidung ist zu begrüßen, und sie hat für das gesamte World Wide Web im europäischen Bereich Bedeutung. Die Verknüpfung von Inhalten mittels Links in einem Netzwerk ist letztendlich das Rückgrat des gesamten Internets. Wenn die Einzelstaaten hier immer urheberrechtliche Fragen zulassen, könnte damit die Funktionsfähigkeit des gesamten Internets massiv beeinträchtigt werden.