Der Fall eines belgischen Feuerwehrmanns ging bis vor den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der Mann klagte auf Entschädigung für von ihm geleistete Bereitschaftsdienste. Diese musste er aufgrund der Vorgabe, bei Alarm innerhalb von acht Minuten auf der Wache zu erscheinen, zuhause verbringen.
Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Arbeitszeit nach geltender EU-Arbeitszeit-Richtlinie zu definieren sei. Weil der Feuerwehrmann innerhalb weniger Minuten einsatzbereit sein müsse, sei er in seiner Lebensführung während der Bereitschaft erheblich eingeschränkt, führt die Urteilsbegründung aus. So könne sich der Mann nur sehr eingeschränkt seinen persönlichen Interessen widmen, da er sich stets nahe der Wache aufhalten müsse. Daraus resultiere, dass eine derart gestaltete Bereitschaft als Arbeitszeit anzusehen sei.
EU-Recht: Auch andere Berufsgruppen mit Bereitschaftszeiten betroffen
Auch wenn sich das EuGH-Urteil konkret auf den Einzelfall des klagenden Feuerwehrmanns aus Belgien bezieht: Die Gültigkeit für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union steht außer Frage. Betroffen sind alle Berufsgruppen, in denen Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit persönlich an einem bestimmten Ort einsatzbereit sein müssen, wie zum Beispiel Ärzte.
Bereitschaftsdienst: Was ändert sich für mich durch das Urteil?
Im Grunde geht das EuGH-Urteil mit der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einher. Dadurch sind keine grundsätzlichen Auswirkungen auf deutsche Arbeitnehmer abzusehen. Außerdem gehen sowohl die europäische als auch deutsche Rechtsprechung davon aus, dass sich die Einordnung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit lediglich auf den Arbeitsschutz auswirkt. Leisten Sie als Arbeitnehmer also Bereitschaftszeiten, müssen Sie beziehungsweise Ihr Arbeitgeber auch die geltenden wöchentlichen Höchstgrenzen für Arbeitszeit und die gesetzlichen Ruhepausen einhalten.
Bekomme ich nun mehr Geld?
Pauschal lässt sich die Frage nach der Vergütung durch das Luxemburger Urteil nicht beantworten, da das Arbeitsentgelt nicht EU-weit geregelt ist. Grundsätzlich wird Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes definiert. Leisten Sie also Bereitschaften – genauer Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst – steht Ihnen in auch eine Vergütung zu. Diese unterliegt dann auch dem aktuell gültigen Mindestlohn. So entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2016.
Welche Bereitschaftsarten im deutschen Arbeitsrecht gibt es
Arbeitsbereitschaft:
Die Arbeitsbereitschaft wird definiert als eine Zeit der wachen Aufmerksamkeit in einem entspannten Zustand: Sie müssen sich also an einem Ort befinden, den Ihnen Ihr Arbeitgeber vorgibt – ob innerhalb oder außerhalb des Betriebs ist dabei unwichtig. Gibt es eine Aufgabe, die zu erledigen ist, müssen Sie von sich aus aktiv werden, ohne dass eine gesonderte Aufforderung durch Ihren Arbeitgeber erfolgt. Dies trifft beispielsweise Transportfahrer, die auf die Weiterfahrt nach dem Entladen Ihres Transportguts warten.
Rufbereitschaft:
Arbeitnehmern in Rufbereitschaft steht es frei, wo sie sich aufhalten: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen zwar keinen Aufenthaltsort diktieren – dennoch müssen Sie immer erreichbar sein. Sie stehen also auf Abruf bereit, arbeiten zu können. Betroffen sind hiervon zum Beispiel Systemtechniker, die an einem Wochenende bereitstehen müssen, sollte es zu Serverproblemen kommen.
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Bereitschaftsdienst:
Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer nur auf Anforderung tätig werden, allerdings außerhalb der normalen Arbeitszeiten. Zum Beispiel: der Arzt, der die Nacht im Krankenhaus verbringt für den Fall, dass Notfälle eintreffen.
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