Wertersatz bei Widerruf zu hoch angesetzt
Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin von Parship im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für 12 Monate für 523,94 Euro abgeschlossen. Nach 4 Tagen widerrief die Frau den Vertrag und verlangte von Parship den gesamten Betrag zurück. Die Partnervermittlung wehrte sich gegen die Forderungen der Frau und stellte ihr 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung. Parship argumentierte, dass die Kundin ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen in Form von Partnervorschlägen zu erhalten – und gerade diese hätten laut Parship den größten Wert.
Neue Mitglieder erhalten nach einem 30-minütigen Persönlichkeitstest direkt automatisierte Partnervorschläge im selben Bundesland. Premium-Mitglieder bekommen anschließend ein 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten bereitgestellt, welches sich Basis-Mitglieder als Teilleistung kaufen können.
EuGH: Keine Einzelleistung aufgeführt
Der EuGH entschied nun, dass Kund*innen bei einem Widerruf nur zeitanteilig für die Leistungen der Partnervermittlung zahlen müssen – in diesem Fall also für 4 Tage. Nur wenn Parship die Einzelleistungen wie den Persönlichkeitstest und erste Partnerangebote separat angeboten und bepreist hätte, dürfte der Online-Dienst mehr berechnen.
Kunden können Erstattung fordern
Der Fall geht nun zurück ans Amtsgericht Hamburg. Dort müssen die Richter*innen eine Entscheidung im konkreten Fall treffen. Dem Amtsgericht liegen allerdings fast 900 ähnliche Klagen gegen Parship vor. Das Urteil der europäischen Richter*innen dürfte also für viele Menschen Bedeutung haben.