Ist eine unternehmerische Tätigkeit auch auf ein anderes europäisches Land ausgerichtet, muss das eingesetzte Mittel, z. B. Internet, beim Abschluss des Vertrags nicht verwendet worden sein, damit der Verbraucher „zu Hause“ klagen kann.
Ulrich Unternehmer stöhnt mal wieder auf: Warum stellt ihm ein ausländisches Gericht ihm die Klage eines ausländischen Kunden zu? Er hat sein Geschäft doch in Deutschland und der Kunde hatte hier im Geschäft gekauft. In einem Fall (EuGH 17.10.2013, Az. C-218/12), der beiderseits der deutsch-französischen Grenze spielte, hat der Europäische Gerichtshof Grundsätze entschieden, die in der ganzen EU Bedeutung haben:
Der Unternehmer hatte seinen Sitz in Frankreich. Auf seiner Internetseite gab er eine französische Festnetz- und eine deutsche Mobil-Telefonnummer an, beide mit internationaler Vorwahl. Der Kontakt zwischen dem französischen Unternehmer und dem deutschen Kunden kam nicht über die Internet-Seite zustande. Der Deutsche kaufte bei dem Franzosen ein. Es kam zum Streit. Der deutsche Käufer klagte in Deutschland, also nicht vor dem Gericht am Sitz des beklagten Verkäufers in Frankreich.
Der EuGH hat das für zulässig erklärt. Nach einer Verordnung der EU (Nr. 44/2001; Art.15 (1) c) darf ein Verbraucher an seinem Heimatgericht gegen den Unternehmer im europäischen Ausland klagen. Das ist ungewöhnlich, weil normalerweise eine Klage vor dem Gericht zu erheben ist, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt.
Bereits in früheren Urteilen hatte er in einige Anzeichen aufgelistet, die darauf hindeuten, dass ein Unternehmen (auch) auf das Ausland ausgerichtet sei. Dazu gehören u.a. auch die Angaben zur Kontaktaufnahme aus dem Ausland heraus, hier die internationalen Telefon-Vorwahlnummern. Daran hält der EuGH fest.
Neu ist in seinem Urteil, dass es gleichgültig ist, ob der Verbraucher über diese Angaben den Kontakt zum Unternehmer aufgenommen hat. In dem entschiedenen Fall hatte der deutsche Käufer von Freunden von dem französischen Unternehmer erfahren. Die Kontaktdaten mit den internationalen Vorwahlen auf der Internet-Seite des Unternehmers hatten also keine Rolle gespielt.
Der EuGH hat entschieden, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite, nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher, um am Wohnsitzgericht des Verbrauchers gegen den Unternehmer klagen zu können.