Aufmerksamkeiten und Geschenke können nicht automatisch zurückverlangt werden, wenn die Beziehung scheitert. Denn der Ex-Partner hat nur Anspruch auf die Rückgabe von Zuwendungen, denen nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt. Das entschied das Landgericht Köln (Az. 3 O 280/16).
Ein Paar führte über einen längeren Zeitraum eine Beziehung. Sie fuhren gemeinsam in den Urlaub und der Freund kaufte sogar Ringe für das Paar. Weiterhin schenkte er seiner Freundin einen Mini One für ca. 6.000 Euro, damit seine Freundin auch von ihm zuhause aus in die Arbeit fahren konnte. Die Beziehung scheiterte allerdings im Sommer, die Freundin benutzte das Auto allerdings weiterhin. Damit war ihr ehemaliger Freund nicht einverstanden.
Er wollte das Fahrzeug zurück, sie allerdings weigerte sich. Sie habe das Auto selbst finanziert. Außerdem seien sie trotz der Ringe niemals verlobt gewesen. Überhaupt habe es sich mehr um eine sogenannte On-Off-Beziehung gehandelt. Sie wollte das Fahrzeug also nicht mehr hergeben und verlangte im Gegenzug auch noch die Winterreifen, die noch bei ihrem Ex-Partner lagerten.
Und diese sprach ihr das Landgericht Köln jetzt zu. Denn nach deutschem Recht können Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, nicht ohne weiteres zurückverlangt werden. Das ginge nur dann, wenn das Geschenk über das hinausgehe, was der Partner für das tägliche Zusammenleben benötige. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch komme also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.
Der Mini sei angesichts der Vermögensverhältnisse des Mannes keine finanziell besonders herausragende Aufwendung. Daher habe die Partnerin einen Anspruch auf die Winterreifen. Sie benötige das Fahrzeug schließlich, um in die Arbeit zu fahren.