Der allgemein gebräuchliche Begriff Fahrerflucht ist eigentlich juristisch unkorrekt, weil er eine zu einseitige Bezeichnung für den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist. Denn dieser Straftatbestand kann z. B. auch durch Fußgänger oder Radfahrer begangen werden. Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt.
Verwirklicht wird er, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Oder bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Gleiches gilt für einen Unfallbeteiligten, der sich nach Ablauf der Wartefrist berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich insb. durch eigene polizeiliche Meldung ermöglicht hat. Als Strafmaß ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
In Ausnahmefällen, bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit nachträglicher polizeilicher Meldung binnen 24 Stunden nach dem Unfall, kann das Gericht nach Abs. IV die Strafe mildern oder von Strafe absehen. Von diesen geringen Ausnahmefällen abgesehen muss der Täter grundsätzlich darum fürchten, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erteilt wird.
Im Versicherungsrecht kann unerlaubtes Entfernen vom Unfallort die Folge haben, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis Regress vom Unfallflüchtigen Versicherungsnehmer bzgl. des verursachten Fremdschadens aufgrund Verletzung innervertraglicher Obliegenheiten verlangen kann.