Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2015 zum Verfahren (Az. 3 C 13.14) zur Frage der verlängerten Dauer der Fahrtenbuchauflage bei einem Motorrad mit Saisonkennzeichen, welches nicht ganzjährig benutzt werden kann, Stellung genommen.
Das BVerwG hat sich dahin gehend positioniert, dass in der typisiert verlängerten Dauer eines Fahrtenbuches für Motorräder ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vorliege. Zu beanstanden sei daher nach Auffassung des BVerwG in seiner Entscheidung nicht die Praxis, bei Motorrädern die Dauer der Fahrtenbuchauflage um drei bis sechs Monate zu verlängern.
Aufgrund der in der Regel ganzjährigen Nutzung eines Pkws sei eine Ungleichbehandlung gegenüber den Pkw-Haltern nicht anzunehmen. Da Motorräder allgemein während der Wintermonate nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden, könne eine Fahrtenbuchauflage in dieser Zeit, in der das Fahrzeug stillgelegt ist, ihren präventiven Zweck nicht erfüllen. Eine Belastung des Fahrzeughalters in der Zeit, in der das Fahrzeug außer Betrieb genommen ist, liege nicht vor, sodass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar ist.
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ergeht zum Schutz der Verkehrssicherheit. Diesem Schutz der Verkehrssicherheit wird mit der verlängerten Dauer der Fahrtenbuchauflage Rechnung getragen.