Frage: Unser Wohnungsnachbar ist Anwalt. Vor einiger Zeit hat meine Frau ihn auf dem Weg zur Arbeit in unserem Fahrstuhl angesprochen und von ihm dabei eine falsche Frist genannt bekommen. Er bestreitet das Gespräch zwar, aber Zeugen haben ihn zusammen mit meiner Frau im Lift gesehen. Muss er jetzt für den Schaden aufkommen? Und wie hoch ist die Haftung anzusetzen?
Antwort: Natürlich haftet der Anwalt nicht. Zumindest, wenn die Sache wirklich so abgelaufen ist, wie Sie das darstellen. Was übrigens recht unwahrscheinlich ist.
Zwar trägt ein Rechtsanwalt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstleistung gegenüber seinem Mandanten die gleiche Verantwortung wie jeder andere Dienstleister auch. Und er ist verpflichtet, den Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Aber dafür muss es erst einmal zu einem Vertragsverhältnis gekommen sein. Und davon kann bei einer Plauderei im Vorübergehen wohl kaum die Rede sein.
Einen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ist übrigens grundsätzlich nicht Aufgabe des Anwalts. Seine Informationsbeschaffungspflicht beschränkt sich darauf, mittels geeigneter Fragen an den Mandanten die Rechtslage herauszuarbeiten. Die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dabei allerdings Pflicht.
Jeder Anwalt bekommt jedoch die Tücke "privat" hingeworfener Ratschläge schon im Studium beigebracht und wird solchen Situation, wie Sie sie geschildert haben, in der Regel aus dem Wege gehen. Obwohl selbst in derartigen Fällen erst einmal die Pflichtverletzung des Anwalts überhaupt zu beweisen wäre - und zwar durch den Geschädigten. Eine Beweislastumkehr gibt es hier jedenfalls nicht. Womit in Ihrem "Fahrstuhl"-Fall die Chancen Ihrer Frau gleich Null sein dürften.
In Fällen, wo dagegen ein Anwalt tatsächlich zu haften hat, kommt die sogenannte Differenzhypothese zur Anwendung. Der geschädigte Mandant muss schließlich wieder so dastehen wie ohne die Pflichtverletzung des ihn falsch beratenden Anwalts. Bei einem von Anfang an aussichtslosen Prozess haftet der Anwalt für den so genannten "Prozesskostenschaden". Das heißt, er muss für die gesamten Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite aufkommen und selbstverständlich auch auf das Honorar gegenüber dem eigenen Mandanten verzichten.
Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold