Für den Rechtssuchenden stellt sich immer wieder die Frage, wie er die Kosten einer notwendigen rechtlichen Beratung oder der außergerichtlichen Vertretung tragen soll. Insbesondere, wenn das Geld knapp ist. Aus dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit heraus soll jedermann in Deutschland das Recht und die Möglichkeit haben seine Rechte prüfen und vertreten zu lassen. Niemand soll aus finanzieller Not heraus auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten müssen.
Um dies zu gewährleisten, gibt es für Bürger in engen wirtschaftlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Grundlage für die Gewährung von Beratungshilfe ist das Beratungshilfegesetz, welches mit Ausnahme der Städte Bremen und Hamburg im gesamten Bundesgebiet gilt. In Bremen und Hamburg wurde eine gesonderte Möglichkeit der öffentlichen Rechtsberatung installiert.
Das Beratungshilfegesetz stellt sicher, dass Rechtssuchende mit niedrigem Einkommen gegen eine Eigenleistung von 15 Euro Beratung und auch die Vertretung außerhalb eines Gerichtsverfahrens durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen können. Jeder Rechtsanwalt ist gehalten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinzuweisen, soweit sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben.
Ein Anspruch auf Beratungshilfe hat, wer aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Lage nicht in der Lage ist, den notwendigen Rechtsrat selbst zu finanzieren und es keine andere Möglichkeit der Beratung gibt. Darüber hinaus darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein. Wenn also eine Rechtschutzversicherung die Kosten trägt oder es aber andere kostenlose Möglichkeiten der Beratung gibt, z. B. Schuldnerberatungsstellen, ist der Anspruch auf Beratungshilfe ausgeschlossen.
Der Antrag auf Beratungshilfe ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Auszufüllen ist ein Formular, in dem die Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers offengelegt wird. Neben den Angaben über Einkommen und Vermögen sind auch die entsprechenden Unterlagen (Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge etc.) vorzulegen. Weiterhin sind die Ausgaben anzugeben und auch zu belegen.
Der zuständige Rechtspfleger prüft dann auf Grundlage der Angaben, ob der Anspruch auf Erteilung eines Berechtigungsscheines besteht. Vorhandenes Vermögen muss nur dann eingesetzt werden, wenn dies dem Antragsteller zumutbar ist. Alleine die Tatsache, dass der Antragsteller in einem Eigenheim lebt, führt nicht automatisch dazu, dass der Anspruch nicht besteht. Mit dem dann erteilten Berechtigungsschein kann sich der Rechtssuchende an einen Anwalt wenden.