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Filesharing: 200 EUR Schadenersatz für 1 Lied

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.07.2014, Az. 11 U 115/13) hatte über die Höhe eines Schadenersatzes sowie über die Höhe von Rechtsanwaltskosten in einer Filesharing-Angelegenheit zu urteilen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.07.2014, Az. 11 U 115/13) hatte über die Höhe eines Schadenersatzes sowie über die Höhe von Rechtsanwaltskosten in einer Filesharing-Angelegenheit zu urteilen. Dem Rechtsstreit lag der Sachverhalt zugrunde, dass über einen Internetanschluss mittels einer Tauschbörsensoftware ein Lied zum Download angeboten wurde. Das illegale Filesharing von Musiktiteln oder auch Filmen stellt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung dar, welche neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Schadenersatzanspruch sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei begründen kann.

Das OLG Frankfurt am Main kam zu der Auffassung, dass bei einem Downloadangebot eines Musiktitels ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 200 EUR angemessen ist. Zwar hat das Gericht wie auch andere Gerichte Bedenken hinsichtlich der unmittelbaren Heranziehung von GEMA-Tarifen bei der Bemessung eines Schadenersatzes. Allerdings sieht das Gericht aufgrund ähnlich gelagerter Sachverhalte jedenfalls eine Orientierung an GEMA-Tarifen als naheliegend und geboten an. Bzgl. der Höhe der Rechtsanwaltskosten erteilte das Gericht der Anwendung des § 97a Abs.2 UrhG a.F., wonach eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten auf 100 EUR bei einer unerheblichen Rechtsverletzung vorgesehen war, eine Absage.

Nach Ansicht des Gerichts sei die vorliegende Rechtsverletzung „auch wenn lediglich ein Musikstück betroffen war“ qualitativ nicht als unerheblich zu beurteilen, da im Internet begangene Urheberrechtsverstöße in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen der Musikbranche führen können. Zudem handele im Allgemeinen nicht altruistisch, wer eine Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet. Vielmehr werde zumindest mittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt, weil eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart würden.

Das Gericht sprach in diesem Fall Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 EUR zu. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten sowie die Höhe eines Schadenersatzes in Filesharing-Sachverhalten sind stets Streitpunkte, die auch von Gerichten unterschiedlich beurteilt werden. Eine Rechtssicherheit besteht sonach nach wie vor nicht.

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