Eltern haften nicht automatisch, wenn ihre Kinder mit dem PC der Familie illegal Musiktitel über das Internet getauscht haben. Schon in früheren Urteilen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder haften müssen, wenn sie nachweisen können, diese ausreichend darüber belehrt zu haben, Musik nicht illegal herunterzuladen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 11.06.2015 bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hatte in den nun verhandelten Fällen über drei Filesharing-Klagen der Musikindustrie zu entscheiden. Den betreffenden Familien wurde vorgeworfen, etliche Musiktitel illegal verfügbar gemacht zu haben. In den Vorinstanzen waren die Familien jeweils zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten verurteilt worden. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Familien wurden vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
Im ersten Fall hatte der beklagte Familienvater bestritten, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätte. Unstrittig war, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner im Arbeitszimmer des Vaters eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Das Gericht sah es aufgrund der Beweisaufnahme zudem als erwiesen an, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Vaters zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind. Aufgrund dieser Tatsachen, entschied das Gericht, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die eingetretene Urheberrechtsverletzung haftbar sei.
Im zweiten Fall hatte die Tochter einer alleinerziehenden Mutter bei ihrer Vernehmung bei der Polizei zugegeben, illegal Musik im Internet getauscht zu haben. Die Mutter konnte nicht nachweisen, dass sie das Mädchen richtig aufgeklärt hatte.
Die letzte Familie konnte nicht glaubhaft nachweisen, dass sie sich zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland aufgehalten hat. Die im Verfahren gemachten Aussagen zum angeblichen Urlaub waren derart widersprüchlich, dass das Gericht diesen keinen Glauben schenkte.