Aktuelles aus Recht und Justiz
Fitnessstudios müssen Beiträge für die Zeit der coronabedingten Schließung zurückzahlen
Wegen der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios in Deutschland schließen. Trainieren war dort mehrere Monate lang unmöglich. Nun gibt es gute Neuigkeiten für Kunden, die in dieser Zeit trotzdem Beiträge gezahlt haben: Die Fitnessstudios müssen das Geld zurückerstatten.
Wer wegen des Lockdowns sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte und trotzdem Beiträge bezahlt hat, bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Osnabrück in zweiter Instanz bestätigt (Az. 2 S 35/21). Zuvor hatte auch schon das Amtsgericht Papenburg so entschieden (Az. 3 C 337/20).
Im vorliegenden Fall musste das Fitnessstudio aufgrund der behördlichen Anordnung für mehrere Monate schließen. Der Mitgliedsbeitrag des Klägers wurde auch für diese Zeit weiterhin eingezogen. Die Begründung des Fitnessstudios: Die geschuldete Leistung – in diesem Fall die Nutzung des Fitnessstudios – könne der Kläger nachholen und die entsprechende Zeit an seine Vertragslaufzeit kostenfrei anhängen.
Fitnessstudio hat wegen nicht erbrachter Leistung kein Anrecht auf Mitgliedsbeiträge
Dem widersprachen nun beide Gerichte. Das Fitnessstudio habe kein Anrecht auf die Mitgliedsbeiträge, weil es seine Leistung nicht erbringen konnte und diese auch nicht nachgeholt werden könne.
Eine Anpassung des Vertrages, durch welche die Zeit der Schließung an die Vertragslaufzeit angehängt wird, könne das Studio ebenfalls nicht verlangen.
Nur bei Miet- und Pachtverhältnissen ist eine solche Vertragsänderung möglich (Art. 240 § 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Eine entsprechende Sonderregelung bei coronabedingten Schließungen gibt es für Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios nicht. Für sie ist lediglich eine Gutscheinlösung vorgesehen (Art. 240 § 5 EGBGB).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen.
Gut zu wissen: Gutscheinlösung während Corona
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten viele Veranstaltungen abgesagt werden.
Seit Mai 2020 gibt es diesbezüglich eine neue Regelung für Rückerstattungen.
Der Veranstalter ist nicht mehr verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis zu erstatten. Er kann Ihnen auch einen Gutschein über den entsprechenden Betrag ausstellen. Durch das neue Gesetz müssen Sie den Gutschein akzeptieren und können Ihr Geld nicht zurückverlangen. So sollen die Veranstalter vor massiven, existenzbedrohenden Rückzahlungsansprüchen geschützt werden.
Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Veranstaltungs-Tickets, die vor dem 8. März gekauft wurden.
Aber auch zum Beispiel für Fitnessstudios, die während des Lockdowns geschlossen hatten, greift die Gutscheinlösung: Diese können gezahlte Mitgliedsbeiträge auch in Form eines Gutscheins zurückerstatten.
Ausnahme: Wenn die Gutscheinlösung auf Grund Ihrer Lebensumstände absolut inakzeptabel ist, können Sie Ihr Geld zurückerhalten. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie ohne die Rückerstattung Ihre Miete nicht mehr bezahlen könnten.
Anders sieht es aus, wenn eine gebuchte Veranstaltung stattfindet und Sie aus Angst vor einer Infektion die Karten zurückgeben möchten. Dann können Sie keine Rückerstattung erwarten. Sie müssen den bestehenden Kaufvertrag erfüllen. Angst vor einer potenziellen Infektion zählt nicht als Grund zum Rücktritt.
Lösen Sie den erhaltenen Gutschein bis 31.12.2021 nicht ein, bekommen Sie den Wert erstattet. Ihr Geld ist also auf keinen Fall weg.