Als Staffelmiete wird eine Vereinbarung bezeichnet, wonach von vornherein Mieterhöhungen für bestimmte Zeiträume eintreten sollen. Grundlage der Regelung sind die §§ 557 Abs.2 557 a BGB. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete während des Mietverhältnisses sind weder Sperrfrist noch Kappungsgrenze des § 558 BGB zu beachten. Damit ist auch die Vereinbarung einer Staffelmiete innerhalb eines Jahres nach Beginn des Mietverhältnisses zulässig.
Es ist auch möglich, dass die Mietparteien eine Staffelmietvereinbarung im Zusammenhang mit einem befristeten Mietverhältnis schließen. § 557a BGB findet nur auf Wohnraum - Mietverhältnisse Anwendung und gilt daher nicht für in gewerblichen Mietverträgen enthaltene Staffelmietverhältnisse. Bei Wohnraum - Mietverhältnissen unterliegt die Vereinbarung der Staffelmiete bestimmten Einschränkungen. Werden diese von den Mietparteien nicht beachtet, hat dies die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge. Wird jedoch seitens des Mieters die Staffelmiete vorbehaltslos aufgrund einer unwirksamen Staffel eine erhöhte Miete gezahlt, verwirkt er hinsichtlich der Erhöhungsbeträge sein Rückforderungsrecht gegenüber dem Vermieter.
Eine Vereinbarung ist gem. § 557 a Abs.1 BGB schriftlich i.S.d. § 126 BGB zu treffen. Eine feste Verbindung mit dem Mietvertrag selbst ist dabei nicht erforderlich. Das Erfordernis der Schriftform erfasst ebenso Vereinbarungen über die Aussetzung einer Staffel, sodass bei einem Verstoß hiergegen die Staffelmietvereinbarung ab diesem Zeitpunkt unwirksam wird. Über weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Staffelmiete informieren Sie gerne.