Immer wieder wird vor den Arbeitsgerichten über die Ausstellung von Arbeitszeugnissen zwischen Arbeitgeber und dem ehemaligen Arbeitnehmer gestritten. Meistens geht es um einzelne Formulierungen und um die Frage, ob diese dem weiteren beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers im Wege stehen. In einem jetzt vom LAG Frankfurt/Main entschiedenen Fall ging jedoch um eine andere Frage. Die Parteien stritten darum, wer vonseiten des Arbeitgebers das Zeugnis auszustellen habe.
Grundsätzlich muss nach der Rechtslage der Arbeitgeber persönlich das Arbeitszeugnis ausstellen. In der Praxis, insbesondere in größeren Betrieben, wird die Aufgabe Arbeitszeugnisse zu erteilen jedoch nicht von der Geschäftsführung erledigt, sondern von den Vorgesetzten des Arbeitnehmers. Dies hat aus Sicht des Arbeitgebers den Vorteil, dass der direkte Vorgesetzte die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers besser beurteilen kann, als die Geschäftsführung oder die Personalabteilung, die den Arbeitnehmer häufig persönlich gar nicht kennt. Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, inwieweit das Arbeitszeugnis Angaben über die Position des Unterzeichners im Unternehmen erforderlich sind und welche Vertretungsbefugnisse die Aussteller gegenüber dem Arbeitgeber haben. Das dem Arbeitnehmer ausgestellte Zeugnis war lediglich mit "Dr." unterzeichnet worden. Dies ließen die Richter nicht ausreichen.
Die Richter des LAG Frankfurt/Main schlossen sich im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Demnach diene das Arbeitszeugnis dem Zweck, dem Arbeitnehmer eine Beurteilung über seine Arbeit zu geben. Künftige Arbeitgeber sollen über die Befähigungen des Arbeitnehmers informiert werden. Daher sei die Person des Unterzeichnenden von Bedeutung, weil der Unterzeichner mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Zeugnisses übernehme. Nicht erforderlich sei, dass das Zeugnis vom Arbeitgeber selbst oder einem seiner gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werde. Eine Übertragung sei möglich. In einem solchen Fall seien jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichnenden anzugeben (vgl. LAG Frankfurt, 30.11.2014, 12 Ta 486/14).