Eine Testamentsvollstreckung setzt immer eine entsprechende testamentarische Verfügung voraus. Auf andere Weise kann ein Testamentsvollstrecker nicht bestellt werden. Formell bestehen an das Testament betr. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung keine besonderen Anforderungen. Es kann also auch handschriftlich verfasst werden. Es hat sich jedoch aus praktischen Gründen eingebürgert, dass derartige Verfügungen notariell getroffen werden, um die Sachkunde des Notars bei der Anfertigung der letztwilligen Verfügung zu nutzen. Auch wird dadurch – vor allem auch durch die Form der Verwahrung – sichergestellt, dass die Anordnung des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird.
Der Sinn der Testamentsvollstreckung scheint vordergründig auf der Hand zu liegen: Sicherung der Durchführung letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Sehr häufig wird das Rechtsinstitut eingesetzt, um ein Unternehmen nach dem Tode fortzuführen, indem ein Testamentsvollstrecker mit besonderem wirtschaftlichem Geschick eingesetzt wird, der den Letzten Willen des Erblassers gerade auf diesem Sektor besonders beachtet. Die Verfügungsbeschränkung, die mit der Testamentsvollstreckung für den Erben verbunden ist, hat u. a. jedoch auch dazu geführt, dass dieses Rechtsinstitut insbesondere eingesetzt wird, um behinderte Erben gegenüber dem Sozialhilfeträger abzusichern. Es handelt sich dabei um das sog. Behindertentestament, das fürsorgende Eltern für ihre behinderten Nachkommen nutzen. Die Thematik ist im Wesentlichen dadurch geprägt, dass einerseits die Versorgung des behinderten Kindes möglichst über dem Sozialhilfeniveau sichergestellt werden soll.
Das Kind soll also eine letztwillige Zuwendung erhalten. Andererseits würde der Sozialhilfeträger auf das entsprechende Erbe sofort zugreifen, um bereits erbrachte Leistungen wieder einzuziehen oder um weitere Leistungen für die Zukunft auszuschließen. Im Ergebnis würde also das behinderte Kind durch das Erbe kaum eine Besserstellung erhalten. Dieser Vorgang wird durch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers unterbunden, denn da der behinderte Erbe keine Verfügungsgewalt über das Erbe erhält, kann auch der Sozialhilfeträger nicht darauf zugreifen. Die Zulässigkeit dieser Konstruktion ist zwar wiederholt angegriffen worden, der BGH hat sich aber in allen einschlägigen Entscheidungen stets zugunsten dieser Rechtsfolge entschieden, da die Intention der Eltern, den behinderten Nachkommen best möglichst auszustatten und zu versorgen, ein achtenswertes Motiv sei.