Aktuelles aus Recht und Justiz

Fortsetzung Pensionspferdehaltung

Welche Möglichkeiten hat der Pensionspferdehalter, wenn der Pferdeeinsteller seinen vertraglichen Pflichten auf Zahlung der Stallmiete nicht nachkommt?

Welche Möglichkeiten hat der Pensionspferdehalter, wenn der Pferdeeinsteller seinen vertraglichen Pflichten auf Zahlung der Stallmiete nicht nachkommt? Zahlt der Pferdeeinsteller seine monatliche Stallmiete nicht, birgt dieses für den Pensionspferdehalter ein größeres Problem. Nach dem Tierschutzgesetz ist der Pensionspferdehalter auch weiterhin verpflichtet, seinen vertraglichen Pflichten nach zu kommen und die eingestellten Pferde zu füttern und einzustreuen. Bei mehreren eingestellten Pferden kann insoweit für den Pensionspferdehalter schon in kürzester Zeit ein erheblicher Zahlungsrückstand anfallen. Die Frage ist insoweit, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Pensionspferdehalter zustehen. Aufgrund der entstehenden Kosten für Fütterung, Einstreu etc. , die der Pensionspferdehalter aufbringen muss, steht dem Pensionspferdehalter ein Zurückbehaltungsrecht an den eingestellten Pferden zu, das heißt, er kann die Herausgabe an den Einsteller verweigern beziehungsweise die Abholung der Pferde durch den Einsteller verhindern. Problematisch wird es jedoch dann, wenn der Einsteller sich nicht rührt und weiterhin keine Unterstellkosten zahlt. Unter Umständen wäre es dann sinnvoller, die rückständigen Unterstellkosten einzuklagen. Dieses ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Einsteller noch zahlungsfähig ist und auch die Möglichkeit besteht, im Falle des Obsiegens, die Betreibung der offen stehenden Forderung vollstrecken zu können. Wie bereits in vorherigen Berichten erwähnt geht die herrschende Meinung bei Pensionspferdeverträgen von entgeltlichen Verwahrungsverträgen aus. Danach würde dem Pensionspferdehalter kein gesetzliches Pfandrecht an den eingestellten Pferden zustehen. Sinnvoll wäre insoweit direkt bei Abschluss des Pensionspferdevertrages ein Pfandrecht an den Pferden mit dem Einsteller zu vereinbaren. Dann hätte der Pensionspferdehalter bei Zahlungsverzug die Möglichkeit die eingestellten Pferde zu veräußern und sich aus dem Verkaufserlös zu befriedigen. RAin Jochheim

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