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Fortsetzung Pferdeekauf

Fortsetzung Pferdeekauf

Fortsetzung Pferderecht- hier Ankaufsuntersuchungen und Verkaufsuntersuchungen bei Pferdekauf Wie haftet ein Tierarzt bei Ankaufsuntersuchungen beim Pferdekauf Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einer Ankaufsuntersuchung und einer Verkaufsuntersuchung. Wird ein Gutachten beim Tierarzt von einem potenziellen Käufer in Auftrag gegeben, spricht man von einer Ankaufsuntersuchung. Gibt der Verkäufer bei einem Tierarzt ein Gutachten in Aufrag spricht man von einer Verkaufsuntersuchung. Unterlaufen dem Tierarzt bei der Erstellung eines Gutachtens für die Ankaufsuntersuchung Fehler und übersieht er kaufrechtlich relevante Mängel, dann kann der Käufer sowohl gegenüber dem Verkäufer kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, aber auch den Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt haften in diesem Fall nebeneinander für den entstandenen Schaden. Das gleiche gilt für den Käufer auch bei einer Verkaufsuntersuchung, die der Verkäufer in Auftrag gegeben hat. Der Tierarzt muss in diesem Fall wissen, dass das Gutachten für den Käufer maßgebend dafür ist, ob er sich für den Kauf des Pferdes entscheidet oder nicht. War der Käufer Auftraggeber einer Ankaufsuntersuchung und nimmt zu einem späteren Zeitpunkt den Verkäufer wegen Gewährleistungsmängeln in Anspruch , hat der Verkäufer in diesem Fall jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Tierarzt, da er nicht Auftraggeber war. Tatsächlich schuldet der Verkäufer unabhängig davon, ob eine Ankaufsuntersuchung oder eine Verkaufsuntersuchung vorliegt, dem Käufer die Übergabe eines mangelfreien Pferdes. Fortsetzung folgt!

Text wird in zusammenhang mit anderem Staffelbeitrag verwendet!!

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