Aktuelles aus Recht und Justiz

Fotoveröffentlichung bei Facebook: Fristlose Kündigung

Entscheidung: Rechtfertigt unerlaubte Fotoveröffentlichung auf Facebook seitens Arbeitnehmerin fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob das unerlaubte Veröffentlichen von Fotografien auf Facebook durch eine Arbeitnehmerin eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13). Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin Fotoaufnahmen eines auf der Intensivstation betreuten Kindes auf ihrer Facebook-Seite veröffentlichte und mit eigenen Kommentaren versah. Die Schwester des betreuten Kindes ist nach der Geburt verstorben. Auch über den Tod der Schwester wurde berichtet. Die Arbeitnehmerin tat dies, da sie eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut hatte. Der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte zwar angenommen, dass in der unerlaubten Veröffentlichung der Fotoaufnahmen eine erhebliche Verletzung der Schweigepflicht liege. Zudem sei dadurch das Persönlichkeitsrecht des Patienten in rechtswidriger Weise verletzt worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass durch das Veröffentlichen von Fotoaufnahmen in einem sozialen Netzwerk deren weitere Verbreitung nicht kontrolliert werden könne. All dies könne eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dennoch führt das Gericht weiter aus, rechtfertige das Verhalten der Arbeitnehmerin im zu entscheidenden Fall lediglich den Ausspruch einer Abmahnung. Eine fristlose oder ordentliche Kündigung sei nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig. Begründet wurde dies damit, dass die Arbeitnehmerin zu dem Kind eine emotionale Bindung aufgebaut habe, welche sie durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen wollte. Eine Bloßstellung des abgebildeten Kindes sei nicht erfolgt. Das Kind sei auch nicht zu identifizieren gewesen, ebenso nicht der Arbeitgeber. Es war auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin die veröffentlichten Bilder umgehend entfernt hatte, nachdem sie vom Arbeitgeber darauf angesprochen wurde. Nach Abwägung dieser Umstände des Einzelfalles kam das Gericht schließlich zu der Entscheidung, dass dem Arbeitgeber das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden konnte.

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