Der rechtswidrige Umgang mit dem Internet durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Der Arbeitgeber muss insbesondere den illegalen Download von urheberrechtlich geschützten Werken nicht dulden, da er ansonsten als Anschlussinhaber Gefahr läuft, eine kostenträchtige Abmahnung des Rechteinhabers zu erhalten.
Grundsätzlich stehen die Arbeitsgerichte Kündigungen, die aus Anlass einer missbräuchlichen Benutzung des Internets ausgesprochen werden, nicht ablehnend gegenüber, solange dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten eindeutig nachgewiesen werden kann. Anders sieht es jedoch aus, wenn es dem Arbeitgeber letztendlich nicht gelingt, eindeutig die Täterschaft des Arbeitnehmers zu belegen oder zumindest den Verdacht einer Täterschaft zu begründen.
In einem aktuell entschiedenen Fall hatte der beklagte Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er ihn verdächtigte, urheberrechtlich geschützte Dateien auf seinen Dienstcomputer geladen zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt die Rechtmäßigkeit der Kündigung unter anderem damit, dass nicht nur er Zugriff auf Rechner gehabt habe, sondern auch verschiedene andere Kollegen.
Im Laufe des Verfahrens gelang es dem Arbeitgeber letztlich nicht, den Beweis zu führen, dass der Arbeitnehmer alleine für die Downloads verantwortlich gemacht werden konnte, da die Möglichkeit des Zugriffs Dritter nicht ausgeschlossen werden konnte. Aus diesem Grunde gab das Gericht der Klage statt und erklärte die Kündigungen wie auch die Vorinstanz für rechtswidrig (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm vom 06.12.2013, Az. 13 Sa 596/13).