Aktuelles aus Recht und Justiz

Fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Beleidigungen bei Facebook

Wer seinen Arbeitgeber in sozialen Netzwerken beleidigt, dem kann das Ausbildungsverhältnis außerordentlich gekündigt werden.

Gerichtsentscheidungen beschäftigen sich vermehrt mit Äußerungen, die in sozialen Netzwerken - insbesondere Facebook - veröffentlicht werden. In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob beleidigende Äußerungen auf Facebook die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen können.

Die Richter entschieden, dass ein Ausbilder das Ausbildungsverhältnis ohne vorherige Abmahnung außerordentlich kündigen könne, wenn ein Auszubildender auf seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber erheblich und strafrechtlich relevant beleidige, so dass der Ausbilder um seinen guten Ruf fürchten müsse. Unerheblich sei, ob der Arbeitgeber namentlich genannt werde, da die Lebenserfahrung dafür spreche, dass sich die Einschätzung des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden mit der Zeit im Freundes- und Bekanntenkreis sowie bei Geschäftspartnern herumspreche und auf den Ausbilder zurückfalle.

Im entschiedenen Fall hatte der Auszubildende den Ausbilder in seinem Profil als "Menschenschinder und Ausbeuter" bezeichnet. Er käme sich vor wie dessen Leibeigener. Zudem müsse er "dämliche Scheiße für Mindestlohn - 20 % erledigen". Da nach Ansicht des Gerichts Äußerungen auf Facebook wie mündliche Äußerungen bewertet werden müssten, könnten die Eintragungen auch an den Kriterien für mündliche Äußerungen gewertet werden. Demnach stellten die Einträge eine massive Ehrverletzung dar und dies rechtfertige die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (Landesarbeitsgericht Hamm vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12).

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