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Fristlose Kündigung nach Facebook-Chat

Fristlose Kündigung nach Facebook-Chat: Nach Abwägung der zugrunde liegenden Fakten in betreffendem Fall gerechtfertigt, so das Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeber zu entscheiden. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Arbeitnehmer die 12-jährige Nichte einer Arbeitskollegin über das Internetportal Facebook sexuell belästigte. Nachdem die Nichte ihre Tante hierauf aufmerksam machte, wurde der Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Die Arbeitskollegin wollte daraufhin auch nicht mehr mit dem Kollegen zusammenarbeiten.

Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen hatte, befasste sich das LAG Hessen mit der Angelegenheit. Auch das LAG Hessen wies die Klage letztlich im Ergebnis ab. Das Gericht vertrat wie bereits die Vorinstanz auch die Auffassung, dass in den Äußerungen über Facebook ein außerbetriebliches Verhalten des Arbeitnehmers vorlag. Ein solches außerbetriebliches Verhalten kann nicht grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen.

Nach Auffassung des Gerichts war aber zu berücksichtigen, dass hier sehr wohl das Arbeitsverhältnis negativ betroffen sei, weil es sich bei dem betroffenen Mädchen um die Nichte einer Arbeitskollegin handelte und diese nicht mehr mit dem Kollegen zusammenarbeiten wollte. Bei einer fristlosen Kündigung sind stets auch die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Eine fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann. Die vom Gericht vorgenommene Abwägung ergab, dass es dem Arbeitgeber aufgrund der Umstände nicht zugemutet werden konnte, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, weil es sich bei dem betroffenen Mädchen um die Nichte einer Arbeitskollegin handelte und diese keine Zusammenarbeit mit dem Kollegen mehr wollte.

Von Bedeutung für die Abwägung zuungunsten des Arbeitnehmers war desweiteren, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Hallenmeister auch Zutritt zu Umkleideräumen von Jugendlichen hatte (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21.02.2014, Az. 14 Sa 609/13).

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