Das Bundesarbeitsgericht musste sich wieder einmal mit der Frage beschäftigen, ob eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung eines leitenden Angestellten rechtmäßig war, der entgegen des ausdrücklichen Verbots das Internet intensiv privat genutzt hatte.
Im vorliegenden Falle hat das Gericht die Kündigung letztendlich für rechtswidrig erachtet. Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine so schwere Pflichtverletzung sein, dass sie den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann. Allerdings ist stets zu prüfen, ob nicht eine Abmahnung erforderlich ist. Das Gericht bestätigt die herrschende Rechtsprechung. Demnach kann die private Nutzung des Internets zwar grundsätzlich den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung nach §626 BGB berechtigen.
Es ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, indem die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abgewogen werden müssen.
Im entschiedenen Fall stellte nach Ansicht der Richter auch eine zeitlich sehr lange Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses entgegen eines ausdrückliches Verbot sowie das Herunterladen von pornografischem Bildmaterial keinen absoluten Kündigungsgrund dar, so dass eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, da es nach Abwägung der Interessen beider Seiten dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, zumindest die Kündigungsfrist abzuwarten (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 186/11 -)