Häufig gibt es Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen der Nutzung eines zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Insbesondere kommt es dabei zu Streit, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen für private Fahrten nutzt und diese Fahrten aber als dienstlich im Fahrtenbuch ausweist.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos verhaltensbedingt gekündigt, da dieser angeblich einen Dienstwagen privat genutzt hatte, obwohl es in dem Betrieb eine entsprechende Dienstanweisung gab, die eine private Nutzung ausdrücklich untersagte. Die entsprechende Dienstanweisung war dem Arbeitnehmer auch bekannt. Nachdem der Arbeitgeber den klagenden Arbeitnehmer mit den Vorwürfen konfrontiert hatte, dass er privat veranlasste Fahrten als Dienstfahrten ausgewiesen hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht. Eine ordentliche Kündigung war gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen ausgeschlossen. Zudem hatte der Arbeitnehmer einen anerkannten Schwerbehinderungsgrad von über 50. Die Parteien stritten dabei insbesondere um die Frage, ob es vor einer Kündigung einer entsprechenden Abmahnung bedurft hätte.
Das Arbeitsgericht bejahte das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung und gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Die hiergegen seitens des Arbeitgebers eingelegte Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Auch die Richter am Landesarbeitsgericht betonten, dass es vor einer fristlosen Kündigung als Ultima Ratio in der Regel einer entsprechenden Abmahnung bedurft hätte, und wiesen die Berufung zurück (Landesarbeitsgericht Mainz vom 03.11.2014, Az.2 Sa 152/14).