Aktuelles aus Recht und Justiz

Fristlose Kündigung wegen Fotos auf Facebook

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fotos oder Kommentaren auf Facebook beschäftigen vermehrt die Gerichte.

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fotos oder Kommentaren auf Facebook beschäftigen vermehrt die Gerichte. In einem aktuellen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz über die Klage einer Kinderkrankenschwester zu entscheiden, der fristlos gekündigt worden war, nachdem Sie Fotos von sich und Babys veröffentlicht hatte, die Sie am Arbeitsplatz betreute.

Im Arbeitsvertrag hatte die Klägerin eine Vereinbarung unterzeichnet, die es ihr verboten hatte, Daten von Patienten ohne Zustimmung der Betroffenen zu verwenden oder zu veröffentlichen. Die Klägerin hatte dennoch Fotos von sich und Babys veröffentlicht, die Sie auf der Station betreute.

Bei den Kindern handelte es sich um Personen, die von ihren Eltern abgegeben worden waren. Aus diesem Grunde hatte die Klägerin auch in entsprechenden Kommentaren auf Facebook die Eltern beschimpft. Die Öffentlichkeit bestand allerdings aus ihren Kontakten bei Facebook. Aufgrund dieses Vorfalls hatte der Arbeitgeber der Krankenschwester fristlos gekündigt.

Hiergegen hatte sie Kündigungsschutzklage eingelegt. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Arbeitgeber legte wiederum Berufung ein. Die Richter des Landesarbeitsgerichts bestätigten jedoch die Entscheidung der ersten Instanz und gaben der Klage statt.

Die Richter betonten zwar, dass das Verhalten der Klägerin grundsätzlich geeignet gewesen sei, das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt zu beenden. Die gesetzliche Regelung verlange jedoch stets eine individuelle Einzelfallbetrachtung und diese ergebe, dass das Verhalten der Klägerin zumindest nicht geeignet gewesen sei, diese fristlos aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen. Eine fristlose Kündigung sei in diesem Einzelfall unverhältnismäßig gewesen (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13).

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