Aktuelles aus Recht und Justiz

Gebühr für die Besichtigung von Wohnungen durch Makler nicht zulässig

Das Landgericht Stuttgart hat am 15.06.2016 mit dem Aktenzeichen - 38 O 10/16 KfH - eine interessante und wichtige Entscheidung für Wohnungssuchende getroffen.

Das Landgericht Stuttgart hat am 15.06.2016 mit dem Aktenzeichen - 38 O 10/16 KfH - eine interessante und wichtige Entscheidung für Wohnungssuchende getroffen. Ein Makler darf von Mietinteressenten für das Besichtigen einer Wohnung keine Gebühr verlangen. Das Landgericht Stuttgart hat hier entschieden, dass ein Makler für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von rund 35 Euro verlangen darf.Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Makler. Die Wettbewerbszentrale sah in einer von dem Makler verlangten Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro eine Umgehung des Bestellerprinzips und klagte daher auf Unterlassung der Erhebung dieser Gebühr.Die Erhebung von Pauschalen und Gebühren als Umgehung des Bestellerprinzips sei nicht erlaubt und die Erhebung einer solchen Gebühr sei vor dem Hintergrund des sogenannten Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. Das Bestellerprinzip, das seit dem 1. Juni 2015 in § 2 Abs.1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat die Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt.Aber nach der Entscheidung des Landgericht Stuttgart, ist auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren als Umgehung des Bestellerprinzips eben nicht erlaubt. Das Landgericht Stuttgart bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte die Erhebung einer Besichtigungsgebühr. Diese Entscheidung ist allerdings derzeit noch nicht rechtskräftig, der Makler erwägt in die Berufung zu gehen. Nicole Nickisch Rechtsanwältin

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