Nachdem Widerspruch erhoben wurde und dieser negativen beschieden wird, steht zumeist der Weg zu den Sozialgerichten offen. Der Rechtsweg zu dem Sozialgericht (SG) ist gem. § 51 SGG in Streitigkeiten gegeben, in denen es um Ansprüche oder Pflichten geht im Bereich der
- gesetzlichen Rentenversicherung (nach SGB VI, RÜG, ALG), das heißt Leistungs- und Beitragsrecht, einschl. Klage auf Abschluss eines Belegungsvertrages für Reha-Klinik
- ?gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Vertragsarztrecht) nach SGB V
- ?Pflegeversicherung nach SGB XI, auch soweit diese durch die Privatversicherung durchgeführt wird
- gesetzlichen Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung (nach SGB III)
- Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung (nach AÜG)
- Grundsicherung für Erwerbsfähige nach SGB II und Streit um 1-Euro-Jobs
- Rehabilitation (SGB IX) und des sozialen Entschädigungsrechtes (Kriegsopferversorgung, Impfschadenausgleich, Opferentschädigung nach BVG, OEG, InfektionsschutzG, SVG);
- Sozialhilfe gem. SGB XII einschließlich Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung sowie im Alter und Eingliederungshilfe und Leistungen nach AsylbewerberleistungsG
Gem. § 3 RVG fallen in Verfahren gem. § 183 SGG Betragsrahmengebühren an, die wiederum unterscheiden zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit und der Mandatswahrnehmung im Gerichtsverfahren.
Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit beträgt gem. Nr. 2500 VV RVG 50 bis 640 Euro. Gem. § 7 RVG erhöht sich auch der Schwellenwert von 345 Euro, wenn mehrere Personen vertreten werden, z. B. im Falle einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II.
Die Einigungs- und Erledigungsgebühr entspricht gem. Nr. 1005 VV RVG der Geschäftsgebühr. Sie setzt eine über die Fertigung der Widerspruchsbegründung hinausgehende anwaltliche Tätigkeit voraus. Sie verringert sich, wenn über den Gegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hinzu kommt noch eine Verfahrens- und Termingebühr, wenn das Verfahren in einer Klage endet.