Wer in seinem Haushalt privat einen Babysitter, eine Pflegeperson oder eine Putzhilfe beschäftigt, überschreitet schnell die Grenze zur Schwarzarbeit und macht sich strafbar. Denn wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht korrekt angemeldet wird oder erforderliche Sozialabgaben nicht abführt werden, liegt nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) illegale Schwarzarbeit vor und es können empfindliche Strafen drohen.
Die fehlerhafte oder unterbliebene Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem SchwarzArbG dar, wobei schon dafür erhebliche Bußgelder drohen können. Darüber hinaus bedroht § 266a Strafgesetzbuch (StGB) die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Was ist erlaubt und was nicht? Unproblematisch ist die Hilfe von Angehörigen, Nachbarschaftshilfen oder Gefälligkeiten (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG). Wer also dem Nachbarn aus Gefälligkeit den Rasen mäht und dafür eine Einladung zum Essen oder eine Flasche Wein bekommt, hat nichts zu befürchten. Geht die Tätigkeit aber darüber hinaus und steht die erwartete Vergütung im Vordergrund, muss die Tätigkeit angemeldet werden.
Bei geringfügigen Beschäftigungen bis 450 Euro pro Monat ist die Minijobzentrale für die Anmeldung und den Einzug der Beiträge zuständig. Wer bei der Schwarzarbeit erwischt wird, muss zum einen ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung befürchten, was nach der Abgabenordnung (AO) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht ist. Zum anderen drohen empfindliche Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen oder die Rückzahlung von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe. Bei fehlenden oder falschen Angaben drohen zudem auch vonseiten der Arbeitsagentur oder Rentenversicherungsträger rechtliche Sanktionen und weitere Strafanzeigen.