Sehr häufig müssen sich die Arbeitsgerichte mit Arbeitszeugnissen von Arbeitnehmern befassen, die diese mit der Begründung ablehnen, sie enthielten Formulierungen oder Auslassungen, die das Zeugnis abwerteten und sie daher in ihrem beruflichen Fortkommen behinderten. Nach § 109 Absatz 2 der Gewerbeordnung darf das Zeugnis jedoch keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
In einem aktuell vom LAG Kiel hatte der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilt, in dem das Verhalten gegenüber den Kollegen und den Vorgesetzten zwar als gut bewertet worden war, allerdings wurden die Kollegen als Erste genannt und dann erst der Vorgesetzte. Der Kläger meinte, dies sei eine unzulässige Wertung des Arbeitgebers dahin gehend, dass sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten nicht einwandfrei gewesen sei und verlangte, dass die Vorgesetzten an erster Stelle genannt werden sollten.
Diesem Ansinnen mochte sich das Gericht nicht anschließen. Eine geheime Abwertung dadurch, dass die Vorgesetzten nicht an erster Stelle genannt wurden, sei nicht ersichtlich. Dieser Brauch sei dem Gericht unbekannt. Der Kläger sei daher seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Die Entscheidung des Gerichts ist als lebensfremd einzuschätzen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorgesetzten vor den Kollegen genannt werden sollten. Ansonsten geht die Tendenz dahin, dass das Verhalten eher nicht einwandfrei gewesen sein könnte. Daher sollte bei derartigen Prozessen darauf geachtet werden, dass man sich entweder mit dem Arbeitgeber in der Güteverhandlung einigt oder falls dies scheitert einen entsprechenden Beweisantrag stellt (vgl. LAG Kiel vom 11.12.2013, 1 Ta 207/13).