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Gerbrauchtwagenkauf und die Herstellergarantie - Recht auf Rücktritt

Manche Händler werben mit einer Garantie des Herstellers für den Gebrauchtwagen.

Manche Händler werben mit einer Garantie des Herstellers für den Gebrauchtwagen.

Autohändler bewerben gebrauchte Autos gerne mit einer laufenden Herstellergarantie, die aber schon abgelaufen ist. Der BGH Karlsruhe hat nun entschieden (Urteil vom 15.06.2016 – Az. VIII ZR 134/15), dass Käufer in solch einem Fall, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten können.

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger einen 42.000 Euro teuren Audi, der laut Händler noch mehr als ein Jahr Herstellergarantie hatte. Nach dem Kauf machte der Motor des Wagens Probleme und musste repariert werden. Dies übernahm Audi, da das Auto angeblich noch Herstellergarantie hatte. Erst als sich herausstellte, dass das Motorsteuergerät und der Kilometerzähler unterschiedliche Werte aufwiesen, forderte Audi die Reparaturkosten zum Teil zurück. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und klagte gegen den Autohändler.

Der Bundesgerichtshof Karlsruhe stelle klar, dass die noch laufende Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandvarianten darstellt. Daher liege ein eindeutiger Sachmangel vor, wenn die beworbene Herstellergarantie schon abgelaufen ist. Vor dieser Entscheidung wurde die Garantie – als außerhalb des Kaufvertrags liegende Rechtsbeziehung – nicht als Mangel aufgefasst. Käufer eines solchen Fahrzeugs sind somit nach neuester Rechtsprechung berechtigt, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen. Unter besonderen Umständen können Käufer sogar vom Kaufvertrag zurücktreten.

Bildquelle: goodluz/Fotolia.de

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